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Staatsgebiet
sich unter den vielfältigsten Gestalten offenbart, kann alte Formen annebme-n undsowol monarchisch als aristokratisch und demokratisch sein. Er spricht bloß dasPrincip aus, durch göttliche Gesetze regieren zu wollen.
Staatsgebiet. (Dgl. Staatsgewalt.) Es ist keineswegs blosi theo-retische Streitigkeit, ob die Aneignung eines Stücks der Erdoberfläche als Staats-gebiet zu den wesentlichen Bedingungen des StaatS gehöre. Es hängen damitsehr wichtige praktische Fragen zusammen, hauptsächtlich das von Benzenberg undSchmalz behauptete ausschließliche oder doch wenigstens vorzügliche Staarsbürger-recht der Grundeigenthümer, welche Andre für einen argen und in seinen Folge-rungen höchst gefährlichen Irrthum erklären. Eigentliches Grundeigenthum kannja erst im Staate zu Stande kommen, wie sollte es denn Grundeigenthümer ge-ben können vor der Entstehung und früher als die ausschließlichen Stifter desStaats! Dem Staate geben die rein menschlichen Zwecke aller Menschen s, mora-lische und rechtliche Grundlage; was kann dabei der zufällige und in seinem Ent-stehen sehr disputable Besitz einer Scholle Erde entscheiden! Abgesehen von diesenBeziehungen wird allerdings ein jeder Staat nur durch die Aneignung eines Ge-biets ein dauerndes und in der äußern Erscheinung fest abgeschlossenes und begründe-tes Dasein behaupten. Dieses Gebiet ist die Grenze seiner unmittelbare» Wirksam-keit, obgleich sich die Folgen derselben in der mannigfaltigsten Richtung auch überdasselbe hinaus und von Außen her in dasselbe herein erstrecken. Der Begriff desgeschlossenen Staatsgebiets (wrriloriin,, ei-,»§»„>) ist nicht der, daß innerhalb derGrenzen kein Gebiet eines andern Staates (keine Enclave) liege; sondern der,daß innerhalb desselben Staates keine Theilung der Staatsgewalt mit fremdenStaaten, keine Eremtionen der im Staate befindlichen Personen und Sachen vonder Staatsgewalt vorhanden sei. Daher ist jeder souveraine Staat auch geschlossen,und ungeschlosseneGebiete können nur in einem Staatensystem vorkommen, wie ehe-mals das deutsche Reich war, wo eine höhere Staatsgewalt die einzelnen Territorienmit mancherlei Theilungen und Epemtionen durchkreuzen konnte. (Vgl. Sraars-dienstbarkeit.) Über die Frage, inwiefern die Gebietsgrenze auch die Thä-tigkeit des StaatS begrenze, sind die Rechtsgelehrten ebenso uneins, als die Gesetz-gebungen verschieden. Alles was in teni Staate ist und vorgeht, muß natürlichnach den Gesetzen desselben beurtheilt, also Vergebungen, auch die von Auslän-dern begangenen, nach den inländischen Gcseßen bestraft werden, und wenn derStaat über gewisse Verhältnisse, über Grundeigenthum und Erbrechte eigenthüm-liche Grundsätze ausstellt, so müsse» diese auch ohne Zweifel vorzüglich zur An-wendung gebracht werden. So wird das in England liegende Grundeigenthumselbst alsdann nach englischem Landrechke vererbt, wenn auch der Eigenthümer ineinem andern Staate s. Wohnsitz genommen hat, und s. ganze übrige Erbschaftnach den Gesetzen s. Wohnorts zu behandeln ist. So wird in Frankreich , wo derFall öfter vorkommen kann, weil der Grundbesitz auch jedem Ausländer erlaubtist, das dort gelegene Grundeigenthum immer zu gleichen Theilen unter mehrenErben vertheilt, wenn auch an dem Wobnorte des Erblassers andre Rechtsnor-men gelten. Auch für s. Person bleibt der Bürger eines StaatS den Gesetzen seinerHeimath im Auslande unterworfen, sodafi s. persönlichen Rechtsverhältnisse nachdenselben beurtheilt werden (z. B. s. Volljährigkeit), und er sich durch Verletzungderselben in seiner Heimath verantwortlich machen kann, insofern sie sich nämlichnicht ihrer Natur nach aus locale Anordnungen beschränken. Einen Franzosen,welchem die Ehescheidung nach neuerm Rechte ganz verwehrt ist, wird daher die»n Auslande erwirkte Scheidung, selbst von den höchsten Behörden, etwa in Ruß-land vom heiligen Synod oder in England vom Parlament, durchaus nicht zustarten kommen; s. zweite Gattin ist in Frankreich nur eine Concubine, und we-der sie noch s. Kinder haben an seinem Nachlaß ein Erbrecht. Ein von einem Un-