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in der Anwendung sehr ungleich geworden. So sollen von jeder Grafschaft von denGrundeigenthümern (lVrvI»>l<Ioi'5) 2 Deputiere gewählt werden, allein erstlich sinddie Grafschaften geographisch sehr ungleich: Park hat über 1 Mill., Rutland kaum20,000 Einw.; und zweitens ist auch die Zahl der Grundeigentbümer (d. h. derLehnbesiher mit Eigenthumsrecht) in manchen Grafschaften so gering — indemdas Land nur im Besitze weniger Familien ist und von Pächtern bearbeitet wird—,zugleich aber auch der Einfluß der LehnS- und Grundherren selbst über ihre Lehns-leute so groß, daß die Wahl der Parlamentsdeputirten geradezu von der Bestim-mung der Familien abhängt, welche am meisten in der Grafschaft begütert sind.Um vergebliche und sehr kostspielige Kämpfe zu vermeiden, theilt man sich; deneinen Deputirten ernennt die dominirende Familie, den andern wählen die Free-holders, oder wo 2 solcher Familien da sind, theilen sich diese in die Ernennungen.So wird in Bedfordshire das eine Mitglied vom Herzog v. Bedford, in Bucking-hamshire das eine vom Herzog v. Poriland, das andre vom Marq. v.Buckinghamernannt, in Cambridgeshire sind der Herzog v. Rutland und der Gras v. Harkwickedie Wahlherren, u. s. w.; für ganz independenr hält man etwa 12 Grafschaften,die übrigen 28 stehen unter einem mehr oder weniger entschiedenen Einflüsse dergroßen Familien. Ebenso ungleich ist auch dieEinrichtung und tasRecht der Wah-len in den Städten. In einigen sind alle Einw., welche Gemeindesteuern bezahlenund eine eigne Haushaltung haben, zur Wahl berechtigt, in den meisten aber nurdie Besitzer gewisser Lehngüter, Durglehen, sodaß in sehr großen Städten doch nureine geringe Zahl von Wählern übrig bleibt, und diese häufig wieder ganz und garvon ihrem Lehnsherrn abhängig sind. Es wäre daher eine wahre Satpre, dieMit-glieder des Hauses der Gemeinen als vom Volke gewählt zu betrachten, und wenndennoch in einigen Beziehungen das Parlament die Dienste einer Nationalrepräsen-tation leistet, so geschieht dies nur, weil ein gebildeter und redlicher Mann nicht un-terlassen kann, als Repräsentant der Cultur zu handeln.
In Frankreich waren die alten reichsständischen Wahlen nach den 3Ständen, Geistlichkeit, Adel undDürgerstand, geordnet, und wurden in den königl.Oberämtern vorgenommen. Die Zahl jedes Standes wurde vom Könige vorge-schrieben, und war ziemlich gleichgültig, weil die Stände nach Kammern stimmten.Bei deni Ausschreiben des Reichstages 1189 wich man nur in Nebendingen vonder alten Regel ab. Man zog auch die Amter, welche bisher keinen Antheil an deinReichstage genommen hatten, dazu, indem man sie einem benachbarten Oberamte(builla^e? pinicip:,! oder ,<Giänluius<wo piiiwssi.üe) zutheilte. Zu den Wahlenwurden alle präbendirte Geistliche, Pfarrer, Klöster, Comthure der geistl. Orden,im adeligen Stande alle adelige Lchnsbesitzer, im dritten Grade alle steuerbare Ge-meindemitglieder berufen. Aus den Deputirten dieser 3 Stände bildete sich dieGeneralversammlung des Oberamts, welche den doppelten Auftrag hatte, die De-putirten zu dem Reichstage zu erwählen und die reichsständische Beschwerdeschrift((lakier Oo ilolilnnces, oder l.ll>e!!u>i ^rivaminuin et cleGIcriornn, i zu entwer-fen. Auch hier folgte man also dem historisch - zufälligen Wege; allein schon imAusschreiben ward darauf hingedeutet, daß die Reichsstände den Ungleichheiten undMängeln dieser Wahlverfassung für die Zukunft abzuhelfen suchen würden. Inden Constitutionen von 1191, 1193 und 1195 ging nian aber immer mehr vondem Grundsätze aus, daß das Wahlrecht dem ganzen Volke zustehe, und gestattetefolglich auch einem Jeden, welcher nur nicht in unmittelbarer Abhängigkeit stand,einen directen Antheil an denselben. Die Wahlen wurden aber auch der Kampfplatzder Factionen, und die Regierung sah sich einigemal genöthigt, einzugreifen und dieWahl zu cassiren. Als Bonaparte erster Consul wurde, schlug er daher den zweitenWeg ein, einer gleichförmigen Einrichtung und Beschränkung der Wahlen. Er ließder Nation nur den Schein derselben, indem sie in ihren verschiedenen Dersamm-