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Wahlforinen in Frankreich und Deutschland
langen nurWählbarkeitsverzcichnifse anfertigen durfte, aus welchen die Regierungdie Beamten, und selbst die Deputirten der Gesetzgebung und die Senatoren aus-wählen sollte. Bei der Restauration wurde den Wahlcollegien die directe Ernennungder Deputirten zurückgegeben (Olmrw o»n8i., 35), aber dabei ein Princip der
Beschränkung angenommen, welches nachher das allgemein herrschende aller neuenConstüutionen geworden ist. Schon in der Charte von 1814, A. 40, wurden nurdiejenigen für stimmfähig bei den Wahlen erklärt, welche jährl. 300 Fr. (75 Thlr.)directe Steuern bezahlen, und dadurch das Wahlrecht auf einen sehr kleinen Theilreicher oder wenigstens sehr wohlhabender Leute beschränkt. Man nahm 1820 etwa90,000 stimmfähige HauSväter an, und seitdem ist diese Zahl theils durch Vermin-derung der Grundsteuer, theils durch Ausgeben der Gewerbe, wovon Patentsteuergegeben wurde, theils endlich durch Erbschaftsfälle und Theilungen vermindert wor-den. Um der unrechtmäßigen Anmaßung des Wahlrechts, welche das Ministeriumfürs. Anhänger sehr begünstigte, zu steuern, befahl das Gesetz vom22. Juli 1828eine jährliche Revision der Wahllisten. Frankreich hat seit 1815 sein Wahlgesetz3 Mal verändert. Zuerst1817, wo unter dem Minister Decazes deni Übergewichte,welches dieParrei derEmigranten bei den Wahlen erlangt hatte, entgegengearbei-tet werden sollte, Sodann 1820, wo diesePartei die Ermordung desHerzogS vonBerry benutzte, um sich die vollkommene HerrschaftFrankreichS zuzueignen. Durchdas Gesetz vom 29. Juni 1820 wurde die Zahl der Deputirten von 258 auf 430erhöht, und zwar so, daß die ersten nach wie vor unmittelbar von den Wahlberech-tigten der Depart. erwählt wurden, die hinzugefügten 172 Deputirten hingegenvon den reichsten Leute» eines jeden Depart. Das am höchsten besteuerte Viertheilder säm »tl. Wähler des Depart. scheidet sich nämlich, nachdem es schon an den all-gemeinen Wahlen Theil genommen hat, zu einem DepartementSwahlcollcgium aus,und wählt nun noch die dem Depart. zugetheilte Zahl der zugefügten Deputirtenfür sich allein. Dies nennt man das doppelte Votum, und noch im H. 1829 wähl-ten die großen Collegien 123Deputirte von der rechten Seite, von der linken Seitenur 42; die Bezirkscollegien dagegen wählten 165 Deput. von der l. S. und nur100 von der rechten Seite. Auf diese Weise ist der Einfluß des Vermögens auf dieWahlen außerordentlich gesteigert, aber auch wieder der Beweis geliefert worden,daß Vermögen, weit entfernt, eine Bürgschaft für die Unabhängigkeit der Staats-bürger zu sein, vielmehr ein Bind ist, die Wahlen und die Deputirten abhängigervon den Ministern zu machen. Denn seitdem ist die Klage in Frankreich allgemeingeworden, daß nur die Gunst und der Wille des Ministers, nicht aber die Meinungder Ration den Weg in die Deputirtenkammer eröffne, und daß die dazu angewand-ten Mittel gewiß nicht als constikutionnell gerühmt werden können. Dies ist nochwichtiger geworden, seitdem durch das Gesetz vom 9. Juni 1824 die Depukirten-kammer nicht mehr alljährlich zu ), sondern alle 7 Jahre ganz erneuert wird. Einereinmal erlangten Majorität ist also ein Munster 7 I. lang hindurch sicher, und kanns. Willen, f. Überzeugungen diese Zeit hindurch an die Stelle der öffentlichen Mei-nung setzen. Im Juni 1830 war die Gesammnahl der Wähler 88,615, und dieihrer Stimme» 122,13 t, gleichwol konnte das Ministerium Polignac die Mehr-heit der Wahlen in seinem Sinne nicht erlangen. — Parisot'S „Vmlemomn» eleo-lur.si. >>u l>> obnuiliru. SlinGrro ot lo (Paris 1830) enthält eine staustchronolog. Geschichte der Wahlkammer von 1827—30. S. auch das große histo-rische Blatt: ,,1'siöätre (>« 1,1 Lmorro <Io8 M'i'tionG (Paris 1830). — Auch inDeutschland hat man im Allaemeinen das Princip festgehalten, daß Grundbesitzdie Basis des landständischen Wahlrechts und der Waklfäkigkeit sei, und diesesPrincip hier und da nur durch wellige Ausnahmen gemildert. Die Formen derWahlen sind aufeine mannigfaltige Weise bestimmt worden , aber doch sind sie in«Ganzen bei weitem mehr m die Hände der Bürger gelegt, als m Frankreich , und wo