Band 
Zwölfter Band. W bis Z.
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Wechsel

Wechsels von Seiten eines Dritten zu Gunsten und rur Ehre des Ausstellers odereines der Indossanten, welche zu diesem Endzwecke solche dritte Personen als Noth-adressen unten auf den Wechsel Zu »stiren pflegen, gemeiniglich mit dem Aus-druck: Noihigenfalls bei X. V (.'rn I,----»», >-ür/._). Mündlich und außer dem

Wechsel kann die Accepkation nur dann erfolgen, wenn es besondere Wechselord-nungen erlauben, z. B. mit Zeugen. Sie muß aber erfolgen sogleich, wennder Wechsel präscntirt ist. Die Zahlung nach erfolgter Acceptation richtet sichnach der Zeitbestimmung im Wechsel, wovon nachher. Indessen trifft es sich oft,daß Jemand an eben dem -Orte zu foder» hak, wo er bezahlen soll, in diesem Fallbraucht er keinen Wechsel zu kaufen, sondern wird Remiktent und Trassant zu-gleich. — Der Remiktent wird durch den vor seinem Namen im Wechsel be-findlichen Zusatz: an die Ordre, berechtigt, sein Recht auch an Andre abzutreten.Dies thut er durch die Indossation (s. d.), durch ste kann der Wechsel vonHand zu Hand abgetreten werden, welches giriren genannt wird (s. Giro); aberjeder Indossant übernimmt dabei auch die Verpflichtung des Trassanten, für denbaaren Werth des Wechsels zu stehen. Wer also im Auslande zu zahlen hat,kann einen Wechsel kaufen und diesen, auf seinen Gläubiger indosstrt, ihm anZahluiigSstatt schicken; wer im Auslande zu federn hat. kann einen Wechsel ziehenund an seinem Wohnorte verkaufen. Die Zeit der Zahlung wird auf verschiedeneWeise bestimmt: 1) nach der Ausstellung 14 Tage, 1, 2—6 Monate nach der-selben u. s. f. (Datowechsel); 2) nach der Zeit der Präsentation, 14 Tage nachSicht (Sichtwechsel, W. -> ,G->); Z) nach dem Herkommen, -> in-u (Usowech-sel, s. d.). Für Sichtwechsel muß der Trassant unbesti'.mnt und so lange haften,bis der Wechsel dem Trassanten zu Gesicht gekommen ist. In diesem Falle muß derWechsel binnen 24 Stunden nach der Ankunft präsentirt und in 24 Stunden nachAcceptation bezahlt werden. Doch kann oder muß der Inhaber einer acceptirtenTratte auch nach der Verfallzeit gewisse Tage noch abwarten, ehe er nach Wechsel-recht verfahrt (Discrerions-oder Respecttage), je nachdem die Tage (in Hamburg 11, sonst gewöhnlich 3) bestimmt sind. In den meisten neuen Wechselordnungenwerden sie ganz abgeschafft. Sie fallen weg bei Wechseln, welche in derMessezahlbarsind. Die wirkliche Zahlung des Wechsels muß in der Regel baar, und sie kannnur mit Einwilligung des Wechselinhabers durch Assignation oder Delegation, wel-che hier Scondrito heißt, erfolgen. Zuweilen wird der Wechsel prolongier, d. h. dieVerbindlichkeit zu zahlen auf längere Zeit hinausgeschoben. Dies wird im Wechselselbst angezeigt, z. D. durch die Worte „prolongier bis w." In diesem Falle geht derSchaden auf Rechnung des Inhabers, z. B. wenn der Trassat unterdessen bank-rutt wird. Sonst wirk durch Prolongation die Verjährung unterbrochen. Der Ver-jährungstermin für Wechsel ist gewöhnlich kürzer bestimmt als der der gemeinenVerjährung. —Was die Form der Wechsel anlangt, so wird bei allen Wechseln 1)das Datum der Ausstellung und die Summe, welche dxr Gegenstand der Wechsel-verbindlichkeit ist, darüber gesetzt. Weicht die Angabe dieser Summe von der imWechsel selbst ausgeschriebenen Zahl ab, so gilt die letztere Angabe. Einige Ge-richtshof? lassen aber bei einer solchen Abweichung, und wenn des Ausstellers Vor-name fehlt, keine Verhaftung zu. 2) Wird das Schlußwort beigefügt: V-Iutshabe baar erhalten, oder Werth in Rechnung. Nach einigen Wechselordnungenkann jedoch diese Form auch fehlen. 3) Muß die Unterschrift von dem Ausstelle rbeigefügt sein, und zwar eine solche, die ihn hinlänglich bezeichnet. Der tras-sirte Wechsel insbesondere wird in Form einer Anweisung an einen Dritten ausge-stellt, ferner werden die Mittel angegeben, wie der Acceptant zur Wiederbezah-lung gelangen soll. So heißt es z. B,: stellen es mir auf Rechnung u. s. w.;und man bezieht sich in trassirten Wechseln meist auf den Avssobrief, d. i. dasSchreibe», welches der Aussteller an den Trassaten oder Acceptantcn erläßt, und