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Zwölfter Band. W bis Z.
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Wechselbegriffe Wechselrecht

fachen, insbesondere, wenn sich der Eurs zum Nachtheile des Remittenten oder Tras-santen während des Laufes des Wechsels bis zum letzten Jndossaten verändert hat-Busch führt im I.Bde. s. Zusähe ein Beispiel an, wo der Renüttent bei einem aufihn gezogenen Rückwechfel 50 Proc. verlor. Dem Betrage des Rückwechsels wer-den zugleich alle Kosten für Protest, Zinsenverlust und Ldpesenzugeschlagen, und erwird daher schon um so viel größer als der ursprünglich ausgestellte Wechsel, wo-durch er veranlaßt wird. —Nicht leicht hat irgend eine Erfindung wohlthätiger aufden Nationalreichthum überhaupt und auf den Verkehr der Völker insbesonderegewirkt als die Wechselanstalt. Mittelst derselben wird der Credit gleichsam beweg-lich gemacht und an die stelle der Münze, also an die Stelle des Unterpfandes ge-setzt, was die Münze ihrem Besitzer für die wirkliche Realisirung der damit em-pfangenen Anweisung auf sämmtliche in den Tauschverkehr kommende Güter ge-währt. Als die Handelsverhälknisse zwischen den einzelnen Länder» der Erde sichvervielfältigt hatten, mullten es die Kaufleute bald weit bequemer finden, ihre ge-genseitigen Wchulden auszuwechseln, als mittelst der Metallmünze zu berichtigen.Diese Bequemlichkeit gab den Wechselbriefen ihren Ursprung; schon Tprus, Kar-thago, Athen , Korinkh, SvrakuS, Alerandrien scheinen sie gekannt ;u> haben. Mansoll die ersten bestimmten Spuren des Wechselgeschäfts seit Ende d. 12. Jahrh, ineinigen Provinzenvon Frankreich, besondersauf dersogen. champagner Messe, fin-den. Die Ausbildung de>-Geschäfts gehört jedoch, wie auch die iial. Ausdrücke be-sagen, Italien an. Vgl. Martens'S „Versuch einer histor. Entwickelung des wah-ren Ursprungs tesWechlelrechtS". Werden bei 2 mit einander imVerkehr stehen-den Nationen die Weehselgeschifte mit gehöriger Lebhaftigkeit betrieben, so bedarfes zu diesem Verkehr keiner größern Münzmasse, als gerade erfoterlich ist, um denUnterschied der gegenseitigen Schulden auszugleichen. Solange der Eurs in derNähe des Pari, sei es über oder unter demselben, bleibt, d. h. so lange noch eineGleichförmigkeit zwischen den von den beiden Handelsplätzen in Wechselwirkung ge-brachten Waarenmassen stattfindet, bedient man sich gegenwärtig der Wechselbriefe.Erst wenn der Curs so hoch steigt, daß es wohlfeiler wird, Metallmünze an denGläubiger zu senden, als einen Wechsel auf dem Markte zu kaufen, tritt da; edleMetall im Welthandel auf. Je lebhafter demnach die Wechselwirkung unter deneinzelnen Handelsplätzen und Handelsstaaten ist, um so weniger brauchen die cdelnMetalle selbst aufzutreten. Und wie im Weltverkehre, so wei den jetzt auch im Na-tionalverkehr unzählige Handelsgeschäfte bloß mittelst der Wechselbriefe abgemacht,so treten auch in diesem Verkehre bloße Foderungen einzelner Privatleute an anderehäufig an die Stelle der Münze, bö 51-

W e ch s e l b e g r i s fe nennt man gewöhnlich solche, welche man wegen derGleichheit ihres Gegenstandes in gewissen Fällen für einander setzen kann. Es istaber darum ihr Inhalt nicht derselbe; sie drücken nurverschiedeneSeitenoderGe-slchtöpunkte einer Sache aus, z. B. gleichseitige Figur, gleichwinklige Figur.

Wechselnoten (,»ots e»mbi-,t«-) sind in derMusik solche derGrundhar-monie fremde Noten, welche beim unregelmäßigen Durchgänge auf den guten Zeit-theil kommen und so die Stelle der Hauptnoten vertreten; dahingegen durchge-hende Noten im engern Sinne auf den schlechten Zeittheil fallen.

W e ch se l r e ch t ist 1)der Inbegriff der die Wechsel (s.d.) betreffende»Rechte. Das Wechselrecht ist, sowie andere Theile des Rechts, ein geschriebenesund ein nichtgeschriebenes. Jenes gründet sich auf ausdrückliche Verordnungender gesetzgebenden Macht, welche Wechselordnungen genannt werden, undderen es sehr viele gibt, die nicht selten von einander abweichen. Fast jedes Landund jede bedeutende Handelsstadt hat eine besondere Wechselordnung. So gibteS: ein allgemeines preuß. Wechselrecht, eine verbesserte Wechselordnung fürdiebairischen Länder (1802), eine braunschweigssche, jeverische, russische u. s.w. Wech-