Band 
Zwölfter Band. W bis Z.
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123
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Wechselrecht 123

selordnung: ferner Wechselordnungen der Städte?iugsburg, Breslau, Hamburg ,Leipzig (letztere, welche sehr berühmt ist, hat Püttmann herausgegeben), Nürn-berg :c. Das nicbkgeschriebene Wechselrecht hingegen gründet sich auf gewisse,rechtSbeständigerwesie eingeführte Gewohnheiten, die man aus den ParereS(Gutachten) der Kaufleute keimen lernt. Von diesen letztem sind jedoch die aneinigen Orten unter den Kaufleuten eingeführten Lsüncini (von dem Italien . Wortein'.in/.u. Gebrauch, Gewohnheit, (wenn sie nicht die Eigenschaft einer gesetzmä-ßigen Gewohnheit haben , unterschieden. Es geht aus dieser Erklärung von selbsthervor, daß es kein allgemeines deutsches Wechselrecht geben könne. Die LänderDeutschlands haben. nach ihrer Lage und besondern Verfassung, ein so verschie-denes Interesse, daß einerlei Verfügungen auf sie keineswegs passen würden. DerWechselproceß ist daher auch in verschiedenen Ländern oft verschieden. Sokann z. B., bei erhobener Wechselklage, gegen den säumigen Wechselschuldnernicht überall mit Verhaftung seiner Person verfahren, sondern es muß erst ausseinem Vermögen die Befriedigung des Gläubigers gesucht werden. — Wech-selrecht nennt man 2) auch dasjenige Recht, welches Wechselbriefe vor andernSchuldverschreibungen voraushaben. Die Strenge des Wechselrechts besteht dar-in, daß, wenn der Schuldner nicht zahlt, sogleich die Person desselben angegrif-fen werden kann, ohne auf s. Güter Rücksicht zu nehmen. Man hat über denpolitischen Grund dieser Lrrenge viele Muthmaßungen aufgestellt, so z. B. Büschin s. „Handlungsbibliothek", 1. Bd.; MartenS, in s. „Versuch einer histor. Ent-wickelung des wahren Ursprungs des Wechselrechts" (Göttingen 1791) unterschei-det den ursprünglich politischen Grund, den er in der Natur der Messen findet,wo die Wechsel zuerst vorkommen, von dem Grunde der Beibehaltung dieserStrenge, der in der Schnelligkeit und Sicherheit liegt, dadurch zur Befriedigungeiner Foderung zu gelangen. Sich nach Wechselrecht verbindlich machen, heißtdaher, sich bei Nichterfüllung seiner eingegangenen Verbindlichkeiten derjenigenStrenge unterwerfen, welche das Wechselrecht für den Wech selscbuldner festge-setzt hat. Es ist nicht ungewöhnlich, bei Pacht-, Miekh-, oder a. Verträgen sichdie Zahlung nach Wechselrecht verschreiben zu lassen. Der abgeschlossene Vertragwird zwar dadurch kein eigentlicher Wechsel, wohl aber entsteht daraus die Wirkung,daß man gegen den säumigen Zahler nach Wechselrecht verfahren kann. Ungeach-tet ein Wechselgläubiger viele Vorzüge vor andern Gläubigern hat, so findet dochbei Concursen für die Wechselfoderungen keine Priorität statt, und die Wechsel-gläubiger werden in den meisten Ländern den gemeinen Gläubigern gleichgesetzt.Aus besondern Gründen ist gewissen Personen verboten, Wechsel auszustellen: 1)Geistlichen, nach dem kanonischen Rechte; 2) Soldaten, weil Wechselverbindlich-keiten ihren Amtspflichten in den Weg treten könnten; 3) minderjährigen Perso-nen (hier und da gibt eS eine besondere Wechsclmündigkeit, die später als die all-gemeine Mündigkeit eintritt); 4) Personen, die noch unter väterlicher Gewaltstehen, in dem Falle, daß dadurch ein Darlchn versichert werden soll; 5) in denmeisten Ländern auch Weiber und Bauern.

Außer den ältern Schriften über das Wechselrecht, welche man in Beseken's„'l'lie-uiuru, stilix euinlüiilis" findet, werden in diesem Fache vorzüglich,geschätzt:Siegel's „Vorsichtiger Wechselgläubiger, und dessen Einleitung zum Wechselrecht",sowie auch s. „Lorjiu.? sinis c-iinlüalis", fortgesetzt von uhle, welches jedoch durchdie Sammlungen von Zimmerl (Wien ) und die von Tafel angekündigte, verdrängtwird. Eine vollständige Sammlung der Wechselgesetze aller Länder hat Zimmerl(Wien 1809—13) herausgegeben; vgl. auch Gralkenauer's „Sammlung aller äl-tern lind neuern Wechselgesetze", in v. Kamph's Jahrbüchern", Heft XIV. EinHauptwerk: „Nieder!, und großbritann. Wechsel-, und Münzgesetze, übers. und m.Anmerk. nebst den neuern dänischen Wechselgesetzen hcrausgeg. von 1). Ph. Fr.