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Zwölfter Band. W bis Z.
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Wnrtembergische Landstände

schkosstne Zollverein in Vollziehung. Nach ihm werden die Eingangs-, AuSgangS-und Durchgangszölle nebst den Zollstempelgebühren auf gemeinschastlicheRechnungder vereinten Luaaten erhoben. Dieser Zollverein ward d. 27. Mai 1829 mit dempreuß.-hessischen vereinigt. — Die 38 Skandesherren (s. d.) haben 280,000Unlerth. Doch ist aus ihrer Reihe der Fürst v. Colloredo-ManSfeld herausgetreten,dessen Standesherrschaft, Limpurg-Gröningen, die Krone 1827 an sich gebrachthar. — Der Staat halt im Frieden 4900 M.; im Kriege 16,824. Das Bun-deöcontingenk zur I. Abth. des 8. Heerhaufens 13,955 M. Das Königreich nimmtim engern Rathe des deutschen Bundes die 6. Stelle ein und hat im Plenum 4Stimmen. Für das Civil ist der Orden der Würtemb. Krone in 3Cl. bestimmt;der Militairvel dienstorden hat ebenfalls 3 Cl. Beide Orden wurden von dem Kö-nige Friedrich 1. gestiftet. Zur Erinnerung an f. Vaters Verdienste stiftete der Kö-nig 1830 den Friekrichsorden. — Vgl. I. D. G. Memminger's treffliche „Be-schreibung von Würtemberg, nebst einer Übersicht seiner Geschichte" (2. Ausg.,Stutlg. 1823) und dess. Vers. „Würtcmb. Jahrbücher für Vaterland. Geschichte,Geographie, Statistik und Topographie" (Siuttg. 1823); auch das „Taschen-buch für R-isende durch Würtemberg" (Stuttg. 1827).

WürtembergischeLandstände. Das ehemal. Herzogthum Wür-kemberg hatte eine ständische Verfassung, wodurch die Bewohner desselben vor an-dern Völkern Deutschlands ausgezeichnet begünstigt waren. Im letzten Viertel des15. Jahrh, sing sie an sich zu bilden; durch den Tübinger Vertrag (s. d.) von1514, als Ulrich s. Unterthanen allzu willkürlich in Anspruch nahm, erhielt sie Be-stand und Gehalt; unter Herzog Christoph und s. nächsten Nachfolgern in der zwei-ten Hälfte d. 16. und im Anfange d. 17. Jahrh, vollendete sie mehr und mehr jeneGestalt, in welcher sie den Anfang d. 19. Jahrh, erreichi hat. Nur ein Stand war,genau genommen, vorhanden, nämlich dos Volk, oder die Gesammtmasse der einge-bürgerten Bewohner Wüitembergs, und dieses Volk wurde auf seinen Landtagenvon 14 Prälaten und 68 Stadt- und Amterabgeordneten vertreten. Der Adel hattesich ini 15. Jahrh., als er zu jener Steuer mit beitragen sollte, abgesondert. Schade,Laß der Herzog selbst mit unbeschränkter Wahlfreiheit die vorschriftsmäßige Zahl derPrälaten aus der Geistlichkeit ergänzte, so oft einer durch den Tod oder sonst ausge-treten war, wo natürlich nicht immer das reine persönliche Verdienst über den Ein-tritt enlichüd. Ihnen lag insbesondere ob, die Rechte der Kirche und desKirchen-gutg zu wahren. Die Abgeordneten der Städte und Amte- gingen zu ihrerZeit nichtaus der Ernennung freibestimniter Wahlherrcn hervor, sondern sie wurden durch dieobrigkeitlichen Personen der Städte und Amter berufn. Landtage waren lange Zeitselten; der engere Ausschuß, fast beständig in Stuttgart beisammen, mit Befugnis-sen, die ihn beinahe der allgemein-n, nur vom Herzoge, und zwar selten gern berufe-nen Landesversammlang gleichstellten, hatte die Plenarzusammenkünfte je länger jemehr zu beseitigen gesucht. Er verwaltete als fortwährende ständische Delegation dieLandessteuercasse, verfügte über die sogen, geheime Trache, und bewahrte die Recht«des Landes gegen die Eingriffe des Herzogs; er hatte s. eigne Kanzlei und ausg«,dehnte Gebäude dazu, Rathe und übriges zahlreich.«Personal, zureichende Diäten.Zwei Prälaten und 6 Abg-ordnete von -Städten u. Amrern, die sich, tvenn nicht einLandtag sie außöste, selbst ergänzten, bildet,n diesen engern Ausschuß; in einzelnenFällen verdoppelte er sich durch einen hinzugerufencn größer» Ausschuß. Die eigent-lichen Völkerrechte nennt m der Hauptsache schon der Tübinger Vertrag. Bis zuEnde 1805^dauene diese Verfassung des Herzogkhums ununterbrochen fort. DerprcSburger Friede vo:n 26. Dec.d. I. zwischen Kaiser Franz I I. und Napoleon gahdem Kurfürsten voa Würtemberg Königswürde und Souverainetät, und in Folg«der letzter», da die zebicirischen Zeitumsiände eine Art von Dictatur begünstigten»erklärte der neue Kör-jg mit dem Anfange seines Königthums (1806) die ständisch«Verfassung des bisheftgenHerzogth..Würteiilberg für aufgehoben und sich selbst von.