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Würtembergische Landstände
ertheilt? der König da« Recht der Landstandschaft den einst unmittelbaren fürst!,und gräfl. Familien, die mit ihren Ländereien an Würtemberg gefallen waren; erertheilte dasselbe Recht beinahe ebenso vielen andern adeligen Familien, welche wehroder minder mit dem Hofe in Verbindung standen. Der Kanzler der UnivelsitätTübingen lind der älteste lutherische Prälat, sowie von Seiten der Katholiken derBisch.'f und der älteste Decon, wurden auf ewige Zeiten zu Landständen ernannt.Diese und jene Virilstimmführer der 2. Classe sollten wol im Nothfalle den einstUnmittelbaren, von welchen man zum Voraus nicht vieles Nachgeben erwartete,das Gleichgewicht halten; die Abgeordneten des Volks, die dem Könige später ammeisten zu schaffen machten, schien er gar nicht zu fürchten. So wenig waren erund seine Minister von der erhöhten Stimmung vieler Würtemberger und von demGange der Dinge unterrichtet. Die Wahlmänner konnten sich anfänglich zum Theilnur mit Mühe in ihr Geschäft finden. Der König seinerseits hatte einstweileneine Commission von Staatsdienern verschiedener Art ernannt, welche ihm ihreVorschläge zu und von einer Verfassung für das Königreich mittheilen mußte; eswar bloße Form, denn natürlich ging die ganze Arbeit unter seinem unmittelbar-sten Einfluß vor sich, und der 15. Febr. 1815 war der wie ein Hoffest geordneteTag, an welchem die Ständeversammlung zu Stuttgart eröffnet ward, um dieneue Verfassung im Namen des ganzen Volks als königl. Geschenk und königl.Gesetz aus den Händen des Königs zu empfangen. Mit Demuth und Untcrthä-nigkeit, hofften der König und seine Minister, würden namentlich die Abgeord-neten des Volks sie annehmen. Diese und die Virilstimmführer sammelten sichin den nächsten Tagen vor dem 15. Febr. in Stuttgart ; die ersten, meistens un-befangene und schlicht« Bürger, waren, einzelne Ausnahmen abgerechnet, nichtsonderlich geeignet, das Wesen einer Verfassung zu beurtheilen. Sie wurden inStuttgart sofort von warmen Patrioten empfangen; die königl. Verfassung, wel-che noch Geheimniß sein sollte, las man in Privathäusern vor. Sie sollte nach ge-pflogener Übereinkunft, weil sie nicht ein VertragSrecht gewähre und die ältereDertragspflicht nicht achte, ohne alles Weitere verworfen werden. Das wußte inWtuttgart Jedermann, nur der König nicht und der Rath seiner Minister. Ambestimmten Tage eröffnete er, mit Umgehung der üblichen Feierlichkeiten , woraufdas Volk überall viel hält, den Landtag in Person mit einer Anrede an die Stänke,übergab seine Verfassung und entfernte sich im festen Glauben, daß nun Alles inOrdnung sei. Aber die in der vergoldeten Kapsel liegende DerfassungSurkunde bliebauf dem Tische liegen, wie ste niedergelegt war. Der König hatte kaum der Thürden Rücken gewendet, als sich sogleich, der Verabredung gemäß, einige Mitgliedererhoben und in abgelesenen Aufsätzen die Versammlung aufloderten, nur auf dieVerfassung des ehemaligen Herzogkhums einzugehen. Die ganze Versammlungstimmte ohne weitere Berathung, weil man schon kannte, was der König soebenangrboken hatte, durch aufgehobene Hände der Auffvderung bei. Noch denselbenNachmittag schickte die Versammlung dem Könige die Erklärung zu, daß sie, wasan der alten Verfassung in Vergleichung mit den königl. Rescripten zu bessern sei,sofort in Berathung ziehen würde, und somit war seine Verfassung zwar nicht mitausdrücklichen Worten, jedoch nichtsdestoweniger verworfen. Unstreitig war diekönigl. Verfassung von wenigem Werthe für den Augenblick, und die Stände hät-ten durch ihre Annahme unverantwortlich gehandelt. Der König stand an, dieVerämimlung sogleich zu entlassen; er und die Minister, denen er sein Vertrauenin der Sache schenkte, fanden ein gewisses Zögern und Unterhandeln sächlicher unddem erwachten Nolksgeiste angemessener. Daß man 5—6 Virilstimmführer, wel-che voni Hofe abhingen, mit Gewalt zu einer Art von königl. Partei in derStände-versammlung zu machen suchte, enthüllte Schwäche. Desto wüthiger verfuhrendie Stände. Von den meisten Städten und Ämtern kamen Adressen ein, wodurch