Band 
Zwölfter Band. W bis Z.
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Würtmibergische Landsiünde 413

ließen jene Wortführer der Versal,,mlung nicht unbenutzt. Diele fuhren fort, nachihrer Heimkchr das-Bolk zu belehren, auch wohl zu bearbeiten. Weil die Wieder-einberufung von Seiten der Stände immer häufiger begehrt, und die Steuerein-nahme zweifelhafter wurde, so kam im Ott. die Landesv.rsammlung aufs Neue zuStuttgart zusammen; sie bestand durchaus noch au« denselben Mitgliedern, weilsie im Aug. nicht aufgelöst, sondern nur vertagt worden war. Mit welchem Selbst-vertrauen sie auftrat, beweisen ihre Umzüge in den Kirchen, zeigt die Feier des 18.L)ct.; die Bürgerschaft in Stuttgart war entschieden auf ihrer Seite. Allein baldnach ihrer Zusammenkunft, am 11. Nov., that der König einen entscheidendenSchritt. Die Rechtmäßigkeit der Ansprüche de« ehemaligen HerzogthuliiS auf seinealte Verfassung ward von ihm anerkannt, während er durch eine sogenannte Beleh«rung darthun ließ, daß die neuen Lande kein Recht hätten, sie zu verlangen. DerBeweis bestand nur darin, daß es für eine solche große, allmälige, durch verschie-dene Umstände herbeigeführte Einverleibung kein ausdrückliches, Ein und Dasselbebesagendes Gesetz gäbe. Und doch war Alles durch die Kräfte des StammlaiideS inden Verein gekommen, von dem die neuen Erwerbungen offenbar ausgeschlossenworden wären durch eine förmlich oder auch nur stillschweigend anerkannte Un-gleichheit des RechlSzustandeS. Das ausweichende Vorgeben verschiedenartigerAnsprüche des Landes auf die Wohlthat einer Verfassung löste mithin, im tiefernGrunde der Sache betrachtet, die Einheit des Staats, die doch von einer andernSeite schlechthin behauptet wurde, und verstrickte dadurch die Regierung in einenhandgreiflichen Widerspruch zwischen ibren Federungen für die ss^egeuwart und ih-ren versuchten Beschränkungen rücksichtlich der Vergangenheit. Allerdings wurdenvom Könige und von dem jetzt viel einwirkenden Präsidenten v. Wangenheim zu-gleich 11 freisinnige Grundsätze als Grundlagen einer für das ganz« Land zu ent-werfenden neuen Verfassung aufgestellt, mit der Erklärung, daß von der herzog-thümlichen das noch für die neuere Zeit Passende in sie aufgenommen werden solle.Wenn aber trotz alles Dessen das HerzoglhuM auch jetzt noch aufseiner ehemaligenVerfassung bestehe, so bleibe Nichts übrig, als, wa« freilich höchst gefährlich seinwürde, die Theilung des Königreichs in 2 Staaten; jenes sollte dann seine Ver-fassung, natürlich gehörig modisirirt, zurückerhalten, und ssir die neuen Lande solleeine besondere nach jenen 14 Artikeln errichtet werden. Dieser Antrag konnte gründ-lich scheinen, war es aber nicht. Der Ausspruch der Regierung, die alte Verfas-sung des Stammlandes sollte den Bedürfnissen der Zeit gemäß, also mit nothwen-dig ändernden Bestimmungen, wiederhergestellt werden, indem zugleich die späterhinzugekommenen Bestandtheile des Reichs von jener ursprünglichen Grundlageausgeschlossen und auf die neuesten Bestimmungen der erwähnten 14 Artikel hin-gewiesen wurden, verrieth deutlich in dem Mangel eines strengen rechtlichen Zu,sammenhanges die versteckte Absichtlichkeit. War nämlich der König einmal mitseinem Ratbe einig über die Noihwenkigkeit der Modisicationen im Punkte der al-ten Verfassung, so öffnete sich damit auch ein Weg, die später erworbenen Länderin den Genuß derselben Rechte vermittelnd einzuschließen. Denn wo irgend einfrüherer Rechiszustand nur als Ausgangspunkt, aber nicht als unabänderlicher, ab-soluter Bestimmungsgrund gellen soll und kann, da läßt sich auch mit gegenseitigerEinwilligung über das Maß des Beizubehaltenden und Neuanzufügenden ohneVerletzung der Conseguenz unterhandlen. Es steht unter diesen Umständen nochdahin, ob die Stände recht thaten, auf eine so schwankende, ungleichartige Grund-lage einzugehen, wodurch sie zwar vor der Hand das Blendwerk einer möglichenVereinigung erschaffen und unterstützen halfen, die wahren Schwierigkeiten dage-gen durch Abspringen, Hinausschieben und übertünchen vielfach erhöhten. Übri-gens wurde eine gemeinschaftliche Commission aus Staatedienern und Mitgliedernder Ständeversammlung zu Entwerfung einer Verfassung unter den obigen Bedin-