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Zwölfter Band. W bis Z.
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Würtembergische Verfassung

anzusehen, was der König nicht bloß für seine Person, sondern durch Anwendungder Staatskräfte oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß es einen Bestand-theil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt. Die wörtliche Anführung der Ur-kunde geschieht bei dieser Bestimmung nicht ohne Grund und wird noch anderswoaus ähnlichen Rücksichten wiederkehren. Die Abfassung dieses 2. Paragraph«wurde zunächst durch den Incorporotionsstreit (1815) herbeigeführt, der vi-lfältig(Gelegenheit zu den interessantesten, kehr weit aussehenden Verhandlungen gegebenhat. Er kommt auch hier in seinen Folgen ziemlich urwerdeckt zum Vorschein. Einescharfe Beachtung fodert die Frage, wie sich der König von privakrechtlichem undstaatsrechtlichem Standpunkte aus verhalte? inwiefern seiner Person eine indivi-duelle oder allgemeine Geltung beizulegen sei, je nachdem er seine Familie oder denStaat darstellt, jene physisch wahrnehmbar, diesen mc.alisch unsichtbar? und aufwelche Art beide nothwendige Stellungen gründlich vermittelt werden können? Diemündlichen Erklärungen der Stände haben den Knoten mehr umgangen als gelöst.An die obige Festsetzung schließt sich eine andre für den möglichen Fall, daß einLandeStheil abgetreten werden muß, zur Sicherung der dadurch abgerissenen StaatS-mitglieder. Das Königreich Würtemberg ist ein Theil des deutschen Buntes; da-her haben alle organische Beschlüsse der Bundesversammlung. welche die verfas-sungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die allgemeinen Verhältnisse deutscher Staatsbürger betreffen, nachdem sie vorn Könige verkündet sind, auch für Wür,temberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in Ansehung der Mittel zu Erfüllung derhierdurch begründeten Verbindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung derStände ein. Dieser Paragraph, so sehr er im Allgemeinen einleuchtet, erregt inseiner Anwendung aufs Besondere auch dem parteilosen und geschärften Nachdenkendie erstaunlichsten Schwierigkeiten, die zum Theil daher rühren, daß die teutscheBundesverfassung nach ihrem gegenwärtigen Bestände eine ganz eigenthümlicheSchöpfung ist, die sich durch keine Vergleichung auf eine frühere, allgemein an-erkannte Basis zurückbringen läßt. Wie leicht sich die Grenzen verwirren, wennvon den Rechten der Monarchien gegen einander in Beziehung auf lhi-en innernZustand die Rede ist, haben unlängst die lautesten Widersprüche in Begleitung«ine« schnell beendigten Kriegs genugsam gelehrt, und zwischen diesen Ansprüchenund der Lage der Bundesstaaten fehlt es nicht an Ähnlichkeiten. Alles Äußere sollsich nach einer gesunden Politik nach dem Mittelpunkie zu vereinigen, und allesInnere zu seiner letzten Grenze kraftvoll hiristrcben. Dief.r Grundsatz, mehr ge-suhlt als offen ausgesprochen, pflegt in der höchsten Instanz zu entscheiden. (Manvgl. Behr, „Von den rechtlichen Grenzen der Einwirkung des deutschen Bunde«auf die Verfassung, Gesetzgebung und Rechtspflege seiner Gliederstoaten", 2. Aufl.,mit Zusätzen.) Was bezeichnet die Urkunde mit dem Ausdruck- des Organischen?Im wissenschaftlichen Sinne führt jeder Theil des Körpers diesen Namen, insoferner das Mittel und den Zweck des Lebens aufs innigste in sich verbindet, fodaß seinDienen zugleich ein Mübestimmen ist. Die Anwendung ergibt sich im vorstehendenFalle von selbst. II. Eap. Der Kdnig ist dasHaupt desStaais, vereinigt in sicholle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetztenBestimmungen aus. Einige Mitgl. der Ständeversammlung haben sich unnölhi-gerweise an der Abfassung dieses Paragraphen gestoßen, verführt durch den Begriffeiner mechanischen Gewalt. In der Kürze könnte man richtig verstanden sagen:Der König ist die lebendige, durchaus persönlich gewordene Verfassung. Je mehrdie zuerkannte oberste Staatsgewalt in ihrer sittlichen allgemeinen Elasticität ge-dacht wird, desto weniger findet eine gerechte Besorgniß start wegen Schmälerungder Dolksrechie. Unverletzlichkeit, Religionsbckenntniß des Königs, Sitz der Regie-rung, Bestimmung der Thronfolge und Volljährigkeit, Reichsverwesungwährend der Minderjährigkeit deL Thronerben, Gruntbestimmungen über dessen