Würteinbergische Verfassung 411
Erziehung. Ein Hausgesetz für die königl. Familie ist nachgefolgt. III. Cap.Don den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. DasStaaksbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn bei ehelich Geborenen der Va-ter »der bei Unehelichen die Mutter das Staatsbürgerrecht hat, theils durch Auf-nahme erworben. Letztere setzt voraus, daß der Aufzunehmende von einer bestimm-ten Gemeinde die vorläufige Zusicherung des Bürger- oder BeisitzrechtS erhaltenhabe. Außerdem erfolgt durch die Anstellung in deni Staatsdienste die Aufnahmein das Staatsbürgerrecht, jedoch nur auf die Dauer der Dienstzeit. Inwieweitdas Staatsbürgerrecht von der Anstellung im Staatsdienste abhängt, und mit die-sem aufhört, wäre der Verordnung eine größere Bestimmtheit zu wünschen. DasEindringen der Fremden durch die Aufnahme in den Staatsdienst könnte dem Landegefährlich werden, meinten bei der Berathung dieses Punktes verschiedene Mitglie-der der Ständeversammlung, gestützt auf warnende Beispiele der Vergangenheit;deßhalb sei es zweckmäßig, die Wahl zum Staatsdienste nicht ausschließend von derRegierung abhängig zu machen. Jeder geborene Würtemberger hat den Huldi-gungseid nach zurückgelegten, 16.1., jeder neu Aufgenommene bei der Aufnahmeabzulegen. Es ist und bleibt eine bedenkliche Lücke, daß über den möglichen, ob-schon unwahrscheinlichen Fall keine Auskunft vorkommt, wie es mit dem Huldi-gungSeide der Unterthanen genommen werden soll, so lange der Regent den Ver-fassungSeid provisorisch verweigert. Alle Würtemberger haben gleiche staatsbürger-liche Rechte, und ebenso find sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und glei-cher Theilnahme an den Staatskosten verbunden, so weil nicht die Verfassung eineausdrückliche Ausnahme enthält; auch haben sie gleichen verfassungsmäßigen Ge-horsam zu leisten. Die vorbehalten? LoSsprechung von Beiträgen zu den Staats-lasten soll wol mehr die abweichende Erhebungsweise als den wirklichen Werth der-s.lben treffen; doch mögen auch früher erworbene und stets behauptete Rechte aufdem Wege des ruhigen Vergleichs eine billige Rücksicht finden. Kein Staatsbür-ger ist durch seine Geburt von irgend einem Staalsamte ausgeschlossen. Die Ver-pflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes in, Dienste der Waffen ist allgemein,abgesehen von den Ausnahmen, welche die Bundesacte und die bestehenden Gesetzenäher bestimmen. Soll einmal die theilweise vorgefundene Ordnung eine unter-scheidende Begünstigung rechtlich begründen können, so sind die Grenzen der Gül-tigkeit unmöglich sicher auszumitteln, und der gestreichelte Eigennutz erweitert sei-nen Spielraum je länger je mehr. Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit derPerson , Gewissens- und Denkfreiheit, Freiheit des Eigenthums und Auswande-rungsfreiheik. Einer der nächsten Paragraphen, die Freiheit der Presse und desBuchhandels betreffend, konnte mit dem Angeführten schicklich verbunden werdenoder auch ganz wegbleiben, hätte man den Vorschlag Keßler's bei der Berathungder Landstände genehmigt: „der Staat sichert freie Mittheilung der Gedanken".S o gehört ebenfalls zu der Freiheit der Person die spätere ausdrückliche Verfügung,daß Keiner seinem ordentlichen Richter entzogen werden kann, d. h. der Letztere sollgewiß und für Jeden bestimmt sein. Die Verhaftung wird bloß in den gesetzlichenFällen und Formen verhängt, und die Ursache derselben in den ersten 24 stundenerklärt. Dessenungeachtet ist von diesen sichernden Maßregeln bis zu einer förm-lichen Habeas-Corpusacle im festen Sinre der Engländer noch ein weiter Weg, unddoch hat lediglich eine solche strenge, unantastbare Gewährleistung einen wirklichenstaatsbürgerlichen Werth. Die Freiheit des literaeischen Gedankenverkehrs läßt inkeiner Verfassungsurkunde, sei sie noch so vorzüglich, eine vollkommen bestimmteund erschöpfende Gesetzgebung zu; das lehrt der Hergang der Dinge besonders inunsern Tagen mit großem Nachdruck. Im Punkte der Auswanderungsfreiheit istendlich zu bemerken, daß der Wegzug der Altern die zurückbleibenden Kinder ihresStaatsbürgerrechts beraubt. Diese Verordnung dürfte den Finanzen besser zusagenEonversattvnö-rericon. Bd. All. 21