Band 
Zwölfter Band. W bis Z.
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418 Würtembergische Verfassung

als den Gesehen; denn da diese das Staatsbürgerrecht dem ehelich Geborensein imWürtembergischen unmittelbar zuerkennen, wofern die Ältern dasselbe genoss n, sokann «s auch später durch keine fremde Schuld aufgehoben werden; so sollte manmeinen. Schade, daß nicht bei so guter Gelegenheit das Verhältniß der Fremdenim und zum Staate mit einem Grundzuge ausgesprochen wird. Eine Fremden-schuhbill ist geg-mwärlig für jede gute Verfassung ein Bedürfniß. Den vollen Ge-nuß der staatsbürgerl chen Rechte gewähren allein die 3 christlichen Glaubensbe-kenntnisse. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und andre Rechtefür allgemeine Staats- oder Corporationszwecke abzutreten, bis auf die endlicheEntscheidung de > Geheimenraths und gegen vorgängige volle Entschädigung. DerInbegriff der eb.n dargestellten Befugnisse macht das wahre Palladium der bürger-lichen Freiheit aus. Die ungehemmte Wahl des Standes und Gewerbes nach ei-gener Neigung, die Vernichtung der Hantels- und Gewcrbeprivilezien n»t Aus-nahme besonders nachzusuchender Bewilligungen durch ei» Gesitz odw die Stände,das Recht zu schriftlichen Beschwerden über das verfassungswidrige Betragen einerStaolsbekörde, die in aufsteigender Linie bis vor die Stände gebracht werten kön-nen, vollenden das Gebäude der bürgerlichen Selbständigkeit. Nähere Bestim-mungen über den ritterschafilichen Adel in Absicht auf die Wahl zur Ständever-sammlung und die Erhaltung der Familien. I V. §ap. Von den Staatsbe-hörden. .V. Allgemeine Bestimmungen. Die Staatsdiener werden, sofern nichtVerfassung oder besondere Rechte eine Ausnahme begründen, durch den König er,nannt, und zwar — die Eollegialvortlände ausgenommen — auf Vorschläge dervorgesetzten Eollegien, wobei jedesmal alle Bewerber aufzuzählen sind. Zum An-tritt eines Slaalsamtes ist gesehmäßige Prüfung und Anerkenntniß der Tüchtigkeitunerläßlich. Landeseingeborene werden bei gleicher Tüchtigkcit den Fremden vorge-zogen. Der Diensteid gegen den König schließt den Schwur auf die Verfassung insich. Kein Richter kann aus irgend einer Ursache ohne rechtliches Erkenntniß seinerStelle enkseht, entlassen oder auf eine geringere verseht werden. Auf diesem Grunderuht die richterliche Unabhängigkeit fest, wenn sie den innern Erschütterungen zuwiderstehen weiß. Wie niit den Richtern, so verhält e« sich auch mit den übrigenStaatsdienern, im Falle von Verbrechen und gemeinen Vergehen. Dagegen ver-hängt Unbrauchbarkeit und Dienstvernachlässigung auf Collegialanträge der vorge-setzten Behörde und des Geheimenraths die Entlassung oder eine Versetzung mitVerlust, unter der Bedingung, die oberste Zustizstelle vorher gutachtlich darüberzu vernehmen. Dasselbe Grundgesetz gilt auch von den Vorstehern und übrigen Be-amten der Gemeinden und andrer Körperschaften, sowie bei Suspensionen, die denVerlust des Gehalts nach sich ziehen. Versetzungen der Slaaksdiemr ohne Verlustan Gehalt und Rang müssen außerordentlich moiioirt sein. Ein Gesetz sorgt für dieunfähig gewordenen SlaaiSdiener, sowie für ihre Hinterbliebenen. Alle von demKönige ausgehende Verfügungen in Betreff der Staatsverwaltung müssen von demD>par emenksminister oder Chef contrasianiit sein, welcher dadurch für ihren In-halt v rantwcrtlich wird. Fernere Verantwortlichkeit des Departemrnlsmmisterswegen e g»er Verfügungen oder; gewiesener Geschäfte. Dieselbe Verantwortlich-keit erstreckt sich auf die übrig,» Blaatsdiener und Behörden. Sicherheit, Ehre,Wirksamkeit bilden auf diese Art ein dreifaches Erz um die Brust des tüchtigenMannes; gleicherweise trifft den emlai vten Miethling im Gegentheil eine dreifacheSirate. Herbei ist nicht zu v>rgessen, daß die wahre, »olle Ausbeute dieser treff-lichen Verordnungen erst erfolgen wird, nachdem sich der öffentliche Geist in vollerKraft und anfallen Punkten erhoben bat. Wo er fehlt, da bilden sich nur allzugern stille Verzweigungen unter den Behörden. So läßt sich z. B. nicht läugnen,daß die Bea ntenwelt in den heutigen deutschen Staaten übet vollständig besetzt ist,womit eine Hauptkrankheil ihres gemeinen Wesens zusammenhängt, das allzu vieleRegieren. Wie läßt sich nun im Wege der Verfassungsurkunde eine Vereinfachung