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Würtembcrgische Verfassung
vorschlagen und durchsetzen? 9. Von dem Geheimenrarh insbesondere. Erbildet die oberste, unmittelbar unter dem König stehmde, und seiner Hauptbestim-mung nach bloß berathende Staatsbehörde. Er ist gleichsam das Organ, womitder Staat sich selbst wahrnimmt. Mitglieder des Geheimenrachs, verschiedeneVerwaltungsdepartements: das Ministerium der Justiz, der auswärtigen Angele-genheiten, des Innern und des Kirchenbuch Schulwesens, des Kriegs und der Fi-nanzen. Alle Vorschläge der Minister in den größten Angelegenheiten, wo nicht derGegenstand durch seine politische oder militairische Natur eine Ausnahme macht,werden von dem Geheimenrath in Überlegung gezogen und mit seinem Gutachtendem König vorgelegt. Der Geheimeraih entscheidet zwar auch in gewissen streuigcnFällen, z. B. bei Recursen von Verfügungen, Straftrkenntniss n und bei einigenandern außerordentlichen Maßregeln, doch thut er dies nur im Namen der prüfen-den StaatSwissenschaft, und geht also damit nicht aus seinem vorgezeichneien Wir-kungskreise, dem Berathen, heraus. V. Tap. Von den Gemeinden undAmtskörperschaften. Die Gemeinden sind die Grundlage des StaalS. Ze-der Staatsbürger muß daher, sofern nicht gesetzlich eine Ausnahme besteht, einerGemeinde als Bürger oder Beisitzer ang hören. Die Aufnahme hängt unter einemVorbehalt in streitigen Fällen von der Gemeinde ab. Die Lriheilung des Bürger-und BeisitzrechtS setzt die vorgängige Erwerbung des StaatsbürgerrechtS voraus.Sämmtliche zu einem Oberarme gehörige Gemeinden bilden die Amiskörperschast.Veränderung der Oberamlsbezirke ist Gegenstand der Gesetzgebung. Die Rechteder Gemeinden weiden durch die Gemeinderüthe unter gesetzmäßiger Mitwirkungder Bürgerausschüsse, die Rechte der Amtskörperschasten durch die Amtsversamm-lungen verwaltet, nach Vorschrift der Gesetze und unter der Aufsicht der Staatsbe-hörden. Keine Staatsbehörde ist befugt, über das Eigenthum der Gemeindenund Amtskörperschasten mit Umgehung oder Hintansetzung der Vorsteher zu verfü-gen. Weder die Amrskorpei schassen noch einzelne Gemeinden sollen mit Leistun-gen unl Ausgaben ohne die triftigste, gesetzlich ausgesprochene Befugnis beschwertwerden. Was nicht die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden odcr Amlskörperschaf-ten angeht, kann als allgemeine Landeeverbindlichkeir auch nur auf das gesammteLand vertheilt werden. Sämmtliche Vorsteher der Gemeinden und Körperschaftensind, gleich den Staatsdienern, ausFesthaltung der Verfassung und insbesondereauf Wahrung des Rechts in ihrem besondern Kreise verpflichtet. Die Ordnungder Gemeinden und der aus ihnen hervorwachsenden Körperschaften ist das köstlichsteUnterpfand des öffentlichen Glücks im Großen und Kleinen: eine Wahrheit, diein der letzicn Zeit reißende Fortschritte gemacht hat, auch das preuß. Derfassungs-geschäft nach allen Seiten tui chdringt, und zwar in den mannigfaltigsten Gliederun-gen. Nicht weniger haben sich in Frankreich die kräftigsten Stimmen dafür erho-ben, ohne daß die Sache selbst bis setzt ausdie ersprießlichste Weise durchgeführt wäre.Gute Gemeindeeinrichtungen, guie Wahlcoüegien, gute Volksvertreter. Diese con-stttutionnelle Dreiheit ist unzertrennlich; sie bildet hauptsächlich die Krone des wah-ren Bürgerrhums. Mehre Erfahrungen der letzten Zeit, zum Glück mehr außer-als innerhalb Deutschland , haben gelehrt, daß die Unabhängigkeit, Würde und Perpularität der Wahlen leicht durch fremdartige Berührungen in Gefahr kommenkann; aus ähnliche Weise veihälr es sich mit manchen andern Rechten der bürger-lichen Zusammenwirkung. Sie stehen natürlich und nothwendig unter der Aussichtder Staatsbehörden; wer aber die Schwäche, dieEiielkeir, die Habsucht, die Furcht,die Unkunde in den untern Kreisen des Lebens kennen gelernt hat, von denen dochdie wohlthätigsten Bewegungen ausgehen sollen, und damit den Einfluß, Geist,Vortheil, Instinkt der höher zugeordneten Pe! s nlichkeiten erwägt — und der Aus-schlag ist groß, auch ohne die Wage der Themis—, der wird keine unverhälinißmä-ßigen Hoffnungen hegen, und die Form von der Sache selbst noch zu unterscheiden
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