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Zwölfter Band. W bis Z.
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Würtcinbergische Verfassung

nieinlchaften, aufwertn Besitzungen vormals eine Reichs-- oder Kreistagsstimme ge-ruht hat, 3) auü den vom Könige erblich oder aufLebenszeit ernannten Mitgliedern.Die zweite Kamm er (der Abgeordneten) ist zusammengesetzt 1) aus 13 Mit-gliedern des ritterschaftl. Adels, welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden,2) aus den 6 prolestant. Generalsup-rintendenten, 3) aus dem Landesbischof, ei-nem vom Domcapilel aus dessen Mitte gewählten Mitgliede, und dem der Amtszeitnach ältesten Decan kach- Confession, 4) aus dem Kanzler der Landesuniversität,5) aus einem gewählten Abgeordneten von jeder der Stätte Stuttgart, Tübingen ,Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen , 6) aus einem gewähl-ten Abgeordneten von jedem Oberamtsbezirke. Jedes Mitglied muß das 80. Le-bensjahr zurückgelegt haben. Sonstige Erfo^ernisse desselben. Wie nothwendig dieSchärfe der Bestimmungen besonders in diesem Punkte ist, zeigt mit mehren der135. Paragraph, indem er verlangt, ei» Abgeordneter dürfe in keine Eriminalun-tersuchung vermochten sein. Ist es nicht mögl'cb, ihn in eine solche nach dem Gangedes gewöhnlirben herrschenden Rechts zu verwickeln, und zwar in Absicht auf seineGeschäftsführung als Abgeordneter? Dann'stände aber der Stuhl des Richters,insofern er schon vor der Eonstikution vorhanden war, über derselben, und die Un-verträglichkeit beider Bedingungen fällt in die Augen. Die Abgeordneten von denStädten, die eignes Landschaftsrecht haben, und von den OberamlSbezirken wer-den aus den besteuerten Bürgern jeder einzelnen (Gemeinde gewählt. Die Zahl derWählenden verhält sich tur Zahl der sämmtlichen Bürger einer Gemeinde wie 1 zu1, sodaß z. B. auf 140 Bürger (gegen die man wegen des weiblichen und unerwach-senen Geschlechts ungefähr 100 Seelen rechnen kann) 20 Wahlmänner kommen.So preiswürdig die Anordnung für das Wahlrecht im Allgemeinen getroffen ist,so bleibt doch für manches Einzelne ini Hergänge der Sache noch eine klarere Ein-sicht zu wünschen übrig, denn in dieser Gegend stießt das theuerste Herzblut einergesunden Constitution. Die Wahl ist so eingerichtet, daß 2 Dritttheile der Wahl-männer aus den Begüterten genommen werden; als solche gellen nämlich diejeni-gen, welche im nächstvorhelgegangenen Finanzjahre die höchste ordentliche directeSteuer gaben. Das eine fehlende Drittthcil ergänzen die 2 Dritttheile der Begüter-ten durch Skimmenme'yrhsit, wobei sie ihrerPfiicht gemäß auf nichts Andres zu se-hen haben als auf das persönliche Verdienst des zu Erwählenden. Der Gewähltegilt für den Abgeordneten nicht des einzelnen Wahlbezirks, sondern des ganzen Lan-des. Alle 6 Jahre ist eine neue Wahl der Abgeordnete» zu treffen, welche nichtAmtö halber Sitz und Lumme in der zweiten Kammer haben; die bisherigen sindwieder wählbar. Die erste Kammer erfvdert zu der für vollständig angenommcnenBesetzung die Anwesenheit der Hälfte, die zweite Kammer das Erscheinen von 2Dritlthesien ihrer Glieder. Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffentlich.Unter besondern Umständen werden die Sitzungen auch geheim. Die Minister kön-nen an den Verhandlungen der beiden Kaimnern theilnehmen. Gesetzentwürfe ge-hen nur von dem König an die Stände, nicht von den Ständen an den König.Die Stände haben aber das Petitionsrecht, um auf neue Gesetze sowol als auf Ab-änderung oder Aufhebung der bestehenden anzutragen. Der König allein sanctio-nirt und verkündet die Gesetze. Er eröffnet und entläßt die Ständeversammlung,auch kann er sievertagen oder ganz auslösen. X. Cap. Don dem Staatsge-richtshofe. Ihm kommt d:s Urtheil zu über Unternehmungen, welche auf denUmsturz der Verfassung gerichtet sind, und über Verlesung einzelner Punkte dersel-ben. Bei jedem Beschluß muß eine gleiche Anzah' von königl. und ständischen Rich-tern anwesend sein. Die Skrafbefugniß des Gerichtshofes. Gegen den Ausspruchdesselben findet keine Appellation statt, bloß das Rechtsmittel der Revision und derWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zu den dringendsten Bedürfnissen einesjungen constikuttonnellen Staats gehört eine pragmatische Geschichte seines fort-