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Zwölfter Band. W bis Z.
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Würteiiibergische Verfassung

wissen. VI. Cap. Don dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. Die rich-tigste Politik setzt zwischen ihnen eine Nebenordnung auf gleicher Linie fest; ohnedrückende und schimpfliche Abhängigkeit nach dieser oder jener Seite. Derselbe Grund-satz herrscht darüber in den Verfügungen der würtemb. Verfassungsurkunde. DieUnabhängigkeit des kirchlichen Eigenthums ist von mehren Abgeordneten in denständischen Berathungen über diesen Puckkl mit würdiger Gründlichkeit ins Lichtgesetzt worden. Die allgemeinen Bestimmungen machen eine ausdrückliche Erwäh-nung überflüssig. Was geschieht, wenn der König in künftigen Zeiten eine andreals die »vangel. Confession bekennen sollte? Die Antwort geht zurück auf die frü-hern Religion? Reversalien. Wiederherstellung der abgesonderten Verwaltung des»vangel. KirchengutS im vormaligen Hcrzogihum Würtemberg. In Betreff derEinrichtungen für die kath. Kirche herrscht eine rühmliche, parteilose Liberalität.VII. Cap. Von Ausübung der Staatsgewalt. Wechsiseitigkeit zwischendem Könige und den Ständen in bekannten conslitutionncllen formen. OhneBei-stiiiimung der Stände kann kein Gesetz gegeben aufgehoben, abgeändert oder authen-tisch erläutert werden. Vollziehende Gewalt des Königs. Sehr folgenreich ist der91. Paragraph. Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdrücklichenBestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widersprüche stehen, sindhierdurch aufgehoben. Die übrigen sind der verfassungsmäßigen Revision unter-worfen. Dadurch unterscheidet sich Würtemberg von vielen andern Ländern, woalle und neue Gesetze im wildesten Chaos durch einander gehen. Begnadigungs-recht des Königs. Die Strafe der Vermögenseonflscation ist aufgehoben. VIII.Cap. Von dem Finanzwesen. Umfang des königl.Kammerguis. Verwendungdesselben, seine Unveräußerlichkeit ohne Einwilligung der Stände. Civilliste des Kö-nigs. Hofdomainen- Kammergut — ein Privateigenlhum der königl. Familie.Ohne Derwilligung der Stände kann eine directe noch intirecte Steuer ausgeschrie-ben oder erhoben werden. Vor dem Ansinnen einer Steuervcrwilligung muß dieNothwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgabe, sowie die richtige Ver-wendung der frühern Staatseinnahmen und die Unzulänglichkeit derKammerein-künfre erwiesen sein. E:n Fundamentalartikel für die Okonoibie des Staats, deraber erst dann in volle Kraft eintritt, wenn der Finanzzustand nicht bloß nach Haupt-rubriken, sondern mit Belegen des Einzelnen zur spräche kommt. Eine allge-meine Recapitulation kann verbergen, was geradezu wissen hauptsächlich noth thut.Der von den Ständen genehmigte Hauptekal gilt in der Regel 3 Jahre. Das Fi-nanzministerium legt den Ständen die Steuerrepartition vor und den monatlichenCassenberichtüberdie eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände. DieStaatS-schuld, auch die der neuern LandeSthetle, ist unter die Gewährleistung der Ständegestellt. Die Schuldenzahlungscasse wird unter Leitung und Verantwortlichkeit derStände verwaltet. IX. Cap. Von denLandständen. Die Stände sind beru-fen, die Rechte des Landes in dem durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zumRegenten geltend zu machen. Vermöge dieses Berufs haben sie bei der Ausübungder GesetzgebungSgewalt durch ihre Einwilligung mikznwirken, in Beziehung aufMängel oderMlßbräuche, diesich bei der Staatsverwaltung ergeben, ihrcWünsche,Vorstellungen und Beschwerten dem Könige vorzukragen, auch wegen verfassungs-widriger Handlungen Klage anzustellen, die nach gewssenhafter Prüfung für noth-wendig erkannten Steuern zu verwilligen und überhaupt das unzertrennliche Wohldes Königs und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze derVerfassung zu befördern. Der Geheimerath ist das vermittelnde Organ zwischendem Könige und den Ständen. Der König beruft alle 3 Jahre die Versammlungder Landstänte. Diese theilen sich in 2 ädammern. Die erste (Kammer derStandesherren) besieht 1) aus den Prinzen des königl. Hauses, 2) aus denHäuptern der fürst!, und gräfl. Familien und den Vertretern der standesherrl. Ge-