546 Zollvereine
Ausstellung und Signirung der Ladungsbriefe rc. den Verkehr erleich'tern. ^sich daher die genannten Staaten verbindlich gemacht, die in ihren Landen besteyden Transitoabgaben (Geleit, Chaussee-, Wege-, Brücken-, Pflastergeld) hinstchsderjenigen Waaren, welche aus einem Vereinslande kommen oder wieder inandern Veremsstaak treten, einseitig nicht zu erhöhen; doch hat sich jeder StaatRecht vorbehalten, die Verzollung solcher Waaren, welche, ohne schon früher
Vereinsland berührt zu haben, aus den nicht zum Vereine gehörenden S taawn to
men und ohne einen ander» Vereinssiaat zu berühren, in einen nicht zum Vett>gehörenden Staat gebracht werden einseitig, oder, wenn mehre angrenzende, von dselben Straße durchschnittene Vcreinsstaate^in diesem Falle sich b> finden sol"^mit diesen übereinstimmend zu erhöben. Es darf daher von keinem der Verengsiaaten gegen den andern irgend ein Waarenverbot durchllniersagung desEinaa^oder desAusgangs, z.B. eine Getreidesperre, angelegt werd-n, insofern solches >"durch rein politische Verhältnisse,, z. B. für Kriegsbedürfnisse, oder dm ch Slaamonopole, z.B. die Salz-und Salpeterregie, begründet wird. Auch bleiben sck^bestehende Verbote aus Gewerbs- und sonstigen polizeiliche» Rücksichten der lsundheitSpstege vorbehalten, z. B. Cordons- und Eingangssp rren bei ausgebrocknen Weuchen. Dagegen haben die Vereinsstaaten bereits (Art. l -l) die noth w>digsten L ebensbedürfnisse (an der Zahl 2K) von jeder Eingangs- und A"gangsabgabe, vom 1. Jan. 1829 an, b e freit, wenn sie, ohne das Ausland zu ^rühren, von einem Vercinslande in ein andres geführt werden. — Übrigens h^sich die Vereinsstaaten verpflichtet, ohne ausdrückliche Beistimmnng des go"-'^Vereins mit keinem auswärtigen, in dem Vereine nicht begriffenen Staate in e>"^,Zoll- oder Mauthvcrband zu treten. Doch sind von dieser Verpflichtung solchesbietStheile derDereinsstaaten ausgenommen, welche von demGebiete auswärtig^in dem Vereine nicht begriffener Staaten völlig umschlossen sind. Bei der übn'aschwierigen Vollziehung dieses Vertrags war es nothwendig, festzusetzen, daßgeordnete der Vereinsstaaten von Zeit zu Zeit zusammenkommen sollen, um sichdie zweckdienlichsten Mittel und deren Anwendung zu berathen. Noch den"" -wir, daß sich der Verein selbst nur auf den Landverkehr bezieht. Indeß sollen die . ,fremden Handelsplätzen angestellten Consuln der zum V-reine gehörenden 9ss§rungen angewiesen werden, das Interesse der Unterthanen aller übrigen Bett' 'siaaten, ebensowie das Interesse der Unterthanen ihrer Regierungen wahrzuneh"und zu vertreten. Da die besondern Verhältnisse der einzelnen Staaten seh>'^,schiedenartig gestaltet sind, so sind bereits von einigen Vereinöstaaien Sepa'. ^Verträge unter sich, jedoch im Sinne desHauptveriragS, geschlossen worden,! ^zwischen dem Königr. Sachsen , den sächs. Herzogkhüniern, den reuß. und sck'U .. Iburgischen Fürstenthümern in Betreff gegenseitiger Erleichterung des Grenzverk-d „ferner zwischen einigen andern in Ansehung des Straßenbaues u. a. Gegenst" ymehr. Auch hat die oben erwähnte Üdereinkunft Preußens mit S.-Meiningen " ^S. - Koburg in Ansehung der beiden Straßen und des freien Waarendurchzug^Preußen nach Baiern und von Baiern nach Preußen, die Herstellung eines ^gegenseitigen Verkehrs zwischen den pröuß. Landkreisen Erfurt , Schleusing*"Ziegenrück einerseits und sämmtlichen koburgischen und meiningischcn Lande"drerseiis (vom 1. Oct. 1829 bis mit 1834) zur Folge gehabt. Der wichtigsteSeparatverträge ist jedoch derEimbecker vom 27. März 1830, durch den ^ ^ jHessen, Hanover, Oldenburg und Braunschweig bis zum Schlusst >Z. 1841 sich zur Annahme eines gleichmäßigen und gemeinschaftlichen^Eing"'H- >Ausgangs-und VerbrauchS-Abaabensystems verbunden haben. Diese Staate" § ^ben unter sich alle Zolllinien aufgehoben, und mit Ausschluß gewisser Artikel« ^ >völlig freien Verkehr hergestellt; dagegen umgibt eine gemeinsame Zollliniedem Abgabenverbande begriffenen Länderumfang derContrahenten.oder Limbecker Verein umschließt 1087 UM., 2,616,900 E., 7781 -u. ^