566 Zunftwesen
Einrichtung wurden sie durch diese immer mehr beschränkt. — In Frankreich entstand die Zunstverfassung gleichfalls nach der Ausbildung der städtischen Frei-heilen, wurde besonders seit Ludwig IX. immer allgemeiner verbreitet, aber nir-gends war sie auch durch Ausartung so drückend und verderblich geworden , als siees vor der Revolution war. — Zn England haben die Gewerbgenossenschaf-ten nicht die Eigenheit der deutschen Zunfle, sondern es ist bei ihrer Beziehung aufdas demokratische Element der Verfassung die politische Weite vorherrschend. DerUrsprung dieser Genossenschaften steigt auch hier in die Zeit der Ausbildung derstädtischen Verfassung hinaus. In den Städten, wo es deren gibt, ist der Zusam-menhang der Zünfte niit der Vertretung des Bürgerstandes und der Verwaltungdes Stadtregiments sichtbarer geblieben als aufdem festen Lande. Die Rechte einesselbständigen Gewerbebetriebs, oder eines livv,i>->,>, können durch Kaufoter durchAushallen einer bestimmten Lehrzeit erworben werden, nach deren Verlauf, dakeine Gesellenzeit stattfindet, das Meisterrecht ohne Weiteres gewonnen ist. Ge-werbfreiheil aber, die in den nicht corporirten Wtänden auch nicht durch ÜberrestederGildeiwerfassung beschränkt wird, gilt überhaupt als Grundsatz, daher wirdaus die Beschaffenheit des Gewerbes keme Rücksicht genommen, sondern es stehtJedem frei, sich zu einer beliebigen Zunft zu wenden, und da das Hauplvorrecht derGilden in dem ihnen zustehenden Wahlrechte besteht, so lassen sich selbst Nichchand-werker aufnehmen, um dieses zu erlangen.
Die Innungen waren im Miitelalter, wo Volksbildung und Betreibung derGewerbe noch aus einer niedrigen Stufe standen, wo diese Vereine das Ehrgefühlihrer Mitglieder weckten und die vorhandenen technischen Kenntnisse in ihrer Mittebewahrten und fortpflanzten, heilsame Anstalten. Aber gerade die Umstände, dieden Gewerbinann zur Selbständigkeit erhoben, gaben se »er Betriebsamkeit dasdem Zunftwesen eigne selbstsüchtige Streben, das schon in jener frühen Zeit sich aus-bildete. Der Handwerker suchte nur in ausschließender Berechtigung zur Aus-übung seines Gewerbes, der Kaufmann nur in Monopolen seinen Vortheil. EineFolge davon war, daß, während d r städtische G werbmann und Kaufmann Reich-thümer sammelten, der größere Theil des Volkes, die Landbewohner, gegen derenindustriell.- Gcwerbsamkeu die Zunft. - ohnehin früh eine f.intselige Stellung annah-men, arm blieben. Der höhere Wohlstand, wozu in den Niederlanden die Städteund zugleich das plärre Land gelangten, scheint gerade darin gegründet gewesen zusein, daß man hier freisinnigern Ansichten im Gewerbwesen folgte und den Mono-poliengeist nicht so sehr die Oberhand gewinnen ließ, als es in Deutschland geschah,wo durch die Hemmung des Wohlstandes der Landbewohner auch der Wtädter selbstlitt. Die Hauptzwecke der Zunstverfassung sind: Sicherung des Unterhalts füreine bestimmte Anzakl von Gewerbleuten und Bewahrung der einmal herrschendgewordenen Kenntniß des Gewerbebetriebes. Der erste Zweck wird durch Beschrän-kung der für eigne Rechnung arbeitenden Gewerbleute (Meister) erreicht, die bei ge-schlossenen Gewerben in der Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Meistern fürjeden Ort besteht, bei angeschlossenen aber durch die erschwerte Erwerbung des Mei-sterrechts bewirkt wird. Der andre Zweck wird befördert durch Einiheilung sämmt-licher Arbeiter nach ihrer Ähnlichkeit und Befugmß zur Arbeit, besonders die Ein-theilnng der Richtmeister in Lehrlinge und Gesellen, durch das Erfoderniß einerLehrzeit von bestimmter Dauer, durch das Wandern der Gesellen, durch die Ver-bindlichkeit zur Verfertigung eines Meisterstückes, und endlich durch die Abweh-rung aller Derjenigen, welche ein Gewerbe treiben, ohne sich gesetzmäßig die Erlaub-niß dazu erworben zu haben. Das Verhältniß zünftiger und freier Gewerbe ist inverschiedenen Theilen Deutschlands verschieden, im Allgemeinen aber sind, außer-dem eigentlichen Handwerker, die meisten Äußerungen der industriellen Gewerkt-thätigkert zunftrg, und bei aller durch den Gegenstand der Thätigkeit bedingten Der-