Zunftwesen 5L5
schüft, die bei den Griechen und Römern ausschließend geachtet wurde, entwickelnkonnte, liegt in der Selbständigkeit, welche die Gewerbleute durch die Ausbildungdes StodtwesenS und durch die daraus hervorgegangene Sicherung ihrer bürgerli«chen Freiheit erlangten. Genau läßt sich die Zeit der Entstehung dieser Gewerbver-eine in Italien nicht angeben, obgleich man schon im 10. Jahrh. Spuren derselben,und z. B. in Mailand die Gewerbtreibenden u. d. N. creckenti» vereinigt findet,gewiß aber ist, daßengereVerbindungendcrGewerbleuteschonim 12. Jahrh.bestan-den, die im folgenden bereits im Besitze politischerWichtigkeit gewesen zu sein schei-nen ; ja inan findet schon um diese Zeit die Ausartung der Anstalt in denselben Miß-bräuchen, worüber inan mehre Jahrhunderte später in Deutschland klagte. Als niandie Vortheile der innigern Verbindung erkannte, ging man in der -Stiftung solcherGenossenschaften immer weiter, und bei dem Kampfe des Bürgerstandes gegen denAdel ging von den Zünften der Widerstand aus, den das demokratische Element vemaristokratischen entgegegensetzte. Die Zünfte wurden, sobald der Bürgerstand Ein-fluß auf die Verwaltung bekam, die Grundlage der Verfassung, und Jeder, dcr ainSladkregiment Antheil haben wollte, mußte Mitglied einer Zunft sein.
Auch in Deutschland hing die Entstehung der Innungen genau mit derBildung städtischer Verfassungen zusammen, und wie diese verschieden waren, jenachdem in Städten römischen Ursprungs sich die alte Gemeindeverfassung erhaltenhatte, oder römische Städte dem Hofrechte oder herrschaftlichen Schutze waren un-terworfen worden, oder die alte Verfassung freier deutscher Gemeinden fortdauerte,so waren auch die Verhältnisse der Handwerker verschieden. In den ältesten Zei-ten waren die Gewerbe im Allgemeinen in den Händen der Hörigen, und, wie es. scheint, noch unter Karl d. Gr. wurden sie auf den Gütern der größern Eigenthü-mer durch Leibeigne betrieben. Nur mit Geschäften der Kaufleute war die Hörig-keit unvereinbar. Obgleich es aber allerdings früh schon neben den Hörigen auchfreie Handwerker gab so standen doch vor Entstehung des Weichbildrechts auch diese-in den größern Gemeinden unter herrschaftlichem Schutze und Hofrecht, ausgenom-men in Städten römischen Ursprungs (wie in Köln ), wo dies nicht der Fall war.Nach diesem Rechte hatten sie, als eine eigne Classe von Dienstleuten der Herrschaft,schon früh eine Art von eigner Verfassung unter Meistern jeder Genossenschaft, wienach dem ältesten Stadtrechte von Strasburg , das ins 15. Jahrh, hinaufzureichenscheint, und aus diesem Verhältnis mögen sich die Zünfte größtenteils entwickelthaben. (Dgl. Eichhorn's „Deutsche Skacns - und Rechtsgeschichte", Bd. 2.,und dessen Abhandl. über den Ursprung der städtischen Versass, in Deutschland , inder „Zeitschr. für geschichtl. Rechtswissenschaft", Bd. I, H. 2, und Bd. II, H. 2,und Hüllman S „Geschichte des Ursprungs der Stände in Deutschland ", 3 Bde.,2. Aufl. Berl. 1829.) Die Ausbildung der meisten Innungen in Deutschland fällt in die letzte Hälfte des 12. Jahrh., und die ausgemacht ältesten Beispiele sinddie Zünfte der Tuchscherer und Krämer in Hamburg (1152), der Gewandschneider,d. i. Tuch - und Wollwamenhändler (1153) und der Schuhmacher (1157) inMagdeburg. Die Zünfte wurden von Kaisern und Fürsten bald begünstigt, baldunterdrückt, je nachdem man die Städte oder den Adel begünstigen wollte. Einepolitische Bedeutung aber erhielten die Gewerbgenossenschasten erst im 13. Jahrh.,worauf denn in den folgenden beiden Jahrhunderten der Antheil am S'adlregünenteine Folge ihres siegreichen Kampfes gegen die ältern Bürger wurde, die in denStädten am Rhein und in Süddeutschland Geschlechter oder Hausgenossen hie-ßen, und aus welchen früher die Stadtämter ausschließend besetzt werden mußten.Die Zunftverbindung wurde so mächtig, daß selbst freie Beschäftigungen, beiwelchen in ökonomischer Hinsicht die Genossenschaft keinen Nutzen haben konnte,sich unter ihren Schutz begaben. Die politische Gewalt derselben aber mußte derbefestigten Landeshoheit weichen, und selbst hinsichtlich ihrer gefellschapltcheo.