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für den gewöhnlichen Strassenverkelir haben. Dieselben machensich nach folgenden Richtungen geltend:
1. Durch die Nothwendigkeit eines erhöhten Sehienenkopfes fürdie Räder der Traimvaywagen oder vielmehr einer vertieften Rinnefiir die Spurkränze dieser Räder.
2. Durch die Einführung eines Materials von verschiedenerHärte in die Strassenfläche, was eine ungleiche Abnutzung der ver-schiedenen Tlieile dieser Strassenfläche zur Folge hat.
3. Durch das Gebundensein der Tramwaywagen an das Geleise,wobei dieselben auf diesem Raum gegenüber dem gewöhnlichenVerkehr das unbedingte Vorrecht in Anspruch nehmen, so dass ihnenalle übrigen Fuhrwerke - auszuweichen haben.
Diese Uebelstände hängen mit der Natur der Tramwaygeleisezusammen, lassen sich also nie ganz vermeiden, sind aber durchpassende Anlage und Unterhalt auf ein möglichst kleines Maass zureduciren.
Es springt ferner in die Augen, dass sie weniger ins Gewichtfallen bei breiten Strassen, wo das gewöhnliche Fuhrwerk ohneBenutzung der Tramway-Geleise Platz zum Stationiren und Aus-weichen hat, so dass also nur ein Kreuzen der Tramway-Geleise,dagegen kein Aus- und Einfahren der Länge nach nothwendig ist.Hier soll der Raum der Geleise ausschliesslich für den durch dieTamwaywagen vermittelten Theil des Strassenverkehrs dienen, wäh-rend der Rest der Strasse dem gewöhnlichen Verkehr frei bleibt.Venn in diesem Falle die gewöhnlichen Fuhrwerke doch das Ge-leise der Länge nach benutzen und also beim Ausweichen dieSchienen unter sehiefem Vinkel kreuzen müssen, haben sie sichdie entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzuschreiben. Ganzanders bei schmalen Strassen, wie wir deren ausschliesslich besitzen,wo der Geleiseraum für das gewöhnliche Fuhrwerk nicht entbehrtwerden kann, dasselbe also beim häufigen Aus-weichen die Schienen zukreuzen gezwungen ist. Hier müssen viel weitergehende Anforderungenan den Zustand der Geleise gestellt werden als im ersteren Fall, estritt hier auch die Unmöglichkeit recht grell hervor, die Regulirungdes Verkehrs auf dem Geleise und auf der Strasse zwei verschiedenenBehörden unterzuordnen, wie diess bei der von den Bundesbehördenmit Uebergehung der Lokalbehörden beanspruchten Concessions-ertheilung der Fall wäre.