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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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32
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Woher derName derLconomischenund Camecal-Wissmsch asten'ekNstcht.

Man muß kndiesen Wissen-schaften dieächten Grund-tzitze anwenden.

Z2 Von den allgemeinen Grundsätzen

§- z.

Man nennet die zur Regierung eines Staatsgewidmeten Wissenschaften dieöconomischen, so wohlals die Cameralwissenschaften, gemeiniglich aber dieöconomischen und Cameralwissenschaften. DieOeco-nomieoder Haushaltungskunst hat den Endzweck zuunterrichten, wie das Vermögen der Privatperso-nen erhalten, vermehret und vernünftig gebrauchetwerden soll. Was die Oeconomie bey den Güternder Privatpersonen zur Absicht hat, das haben dieRegierungswissenschaften bey dem gesummten Ver-mögen des Staates zum Endzwecke, sie zeigen näm-lich,wie daöVel mögen derRepublik erhalten,vermeh-ret und weislich gebrauchet werden soll. Sie führenalso mit allem Rechte den Namen der öconomischenWissenschaften. Den Namen der Cameralwissen«schaften aber leget man ihnen deshalb bey, weil diehohen Collegia, welche der Landesherr niedergesetzethat, um die Geschaffte der Erhaltung, der Ver-mehrung und des Gebrauchs des Vermögens derRepublik zu besorgen, gemeiniglich Cammern oderCammercollegia genennet werden.

§. 4 -

Unsere Zeiten sind so glücklich, daß sich fast alleRegenten beeifern, ihren Reichen und Staaten einenblühenden Kaufhandel und ihren Unterthanen alleArten von Nahrung und zeitlichen Vortheilen zuverschaffen. Ich getraue mich nicht zu behaupten,daß diese Vorsorge allenthalben aus den ächeen Quel-len, nämlich aus Liebe vor die Unterthanen und auseinem väterlichen Verlangen sie glücklich zu machen,entspringt. Die Liebe zu sich selbst kam, hier unddort den meisten Antheil daran haben. Man istendlich genugsam überzeugt worden, daß man sich

selbst