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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Woher derName deroͤconomiſchenund Cameral-Wiſſenſchaftenentſteht.

Man muß indieſen Wiſſen-ſchaften diedchten Grund-ſaͤtze anwenden.

32 Von den allgemeinen Grundſaͤtzen§. 3.

Man nennet die zur Regierung eines Staatsgewidmeten Wiſſenſchaften die oͤronomiſchen, ſo wohlals die Cameralwiſſenſchaften, gemeiniglich aber dieoͤconomiſchen und Cameralwiſſenſchaften. Die Oeco-nomie oder Haushaltungskunſt hat den Endzweck zuunterrichten, wie das Vermoͤgen der Privatperſo-nen erhalten, vermehret und vernuͤnftig gebrauchetwerden ſoll. Was die Oeconomie bey den Guͤternder Privatperſonen zur Abſicht hat, das haben dieRegierungswiſſenſchaften bey dem geſammten Ver-moͤgen des Staates zum Endzwecke, ſie zeigen naͤm-lich, wie das Vermoͤgen der Republik erhalten, vermeh-ret und weislich gebrauchet werden ſoll. Sie fuͤhrenalſo mit allem Rechte den Namen der oͤconomiſchenWiſſenſchaften. Den Namen der Cameralwiſſen-ſchaften aber leget man ihnen deshalb bey, weil diehohen Collegia, welche der Landesherr niedergeſetzethat, um die Geſchaͤffte der Erhaltung, der Ver-mehrung und des Gebrauchs des Vermoͤgens derRepublik zu beſorgen, gemeiniglich Cammern oderCammercollegia genennet werden.

§. 4.

Unſere Zeiten ſind ſo gluͤcklich, daß ſich faſt alleRegenten beeifern, ihren Reichen und Staaten einenbluͤhenden Kaufhandel und ihren Unterthanen alleArten von Nahrung und zeitlichen Vortheilen zuverſchaffen. Ich getraue mich nicht zu behaupten,daß dieſe Vorſorge allenthalben aus den aͤchten Quel-len, naͤmlich aus Liebe vor die Unterthanen und auseinem vaͤterlichen Verlangen ſie gluͤcklich zu machen,entſpringt. Die Liebe zu ſich ſelbſt kann hier unddort den meiſten Antheil daran haben. Man iſtendlich genugſam uͤberzeugt worden, daß man ſich

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