46 Von den allgemeinen Grundsätzen
pfung solcher Länder mit andern Reichen und derAufsehens und MiStrauens, so es bey benachb rtenMächten erregen wird, rathsam und khunlich sey;oder ob es vielleicht üblere Folgen nach sich ziehenwerde, als aus der Vereinigung Nutzen erwächst.Wenigstens aber muß man alsdenn solche Privile.gien und Gerechtsame derer verschiedenen Staatendurch dienliche Wege aufzuheben suchen, welche einerengern Verbindung, dem gemeinschaftlichen Ver.trauen und der Wohlfahrt beyderley Staaten ammeisten im Wege stehen *).
*) Von dieser Natur sind vornehmlich diejenigen Pri»vilcgia, welche die Ein- und Ausfuhre der Lan-deSproducte und Waaren, aus einem Lande in dasandere verhindern, ohngeachret beyde Lander erb-lich unter einem Regenten stehen. Dieses mußnothwendig allerley widrige Gesinnungen, Haß,Feindschaft, Streitigkeiten und Beschwerden gegeneinander erregen; wie denn auf den Landtagen sol-cher Staaten die 6r->v»mina gegen einander garnicht selten zu seyn pflegen. Underdessen habendoch dergleichen Staate», da sie unter einerley Re-gierung stehen, auch einerley Wohl und Weh miteinander zu gewarten. Sie sind also bereits durchdie Beschaffenheit ihres Zustandes auf das engstemit einander vereiniget; und es ist in der Thatbefremdlich, daß sie gegen einander noch in mer alsgegen fremde Staaten verfahren wollen, welchesin ihre gemeinschaftliche Glückseligkeit gar keine gu-te Wirkung haben kann. Es ist vergeblich, wennein Land hierwider einwendet, daß die freye Ein-führe der LebcnSmirtcl und anderer Producte auSdein andern Lande, dem Vertrieb ihrer eignen Lan-dcswaaren nachthcilig sinn würde. Dieser Grundkann unter so enge verbundenen Landern nicht starthaben; und kann denn ein Land, das vor seinen Ver-trieb dergleichen Nachtheil befürchtet, nicht vielandere Landesproducrc zum Behuf der Lommercienzu gewinnen suche»?