45 Von den allgemeinen Grundſaͤtzen
pfung ſolcher Laͤnder mit andern Reichen und desAufſehens und Mistrauens, ſo es bey benachbartenMaͤchten erregen wird, rathſam und thunlich ſey;oder ob es vielleicht uͤblere Folgen nach ſich ziehenwerde, als aus der Vereinigung Nutzen erwaͤchſt.
Wenigſtens aber muß man alsdenn ſolche Privile-
gien und Gerechtſame derer verſchiedenen Staatendurch dienliche Wege aufzuheben ſuchen, welche einer
engern Verbindung, dem gemeinſchaftlichen Ver-trauen und der Wohlfahrt beyderley Staaten ammeiſten im Wege ſtehen*).
*) Von dieſer Natur ſind vornehmlich diejenigen Pri-vilegia, welche die Ein⸗ und Ausfuhre der Lan-desproducte und Waaren, aus einem Lande in dasandere verhindern, ohngeachtet beyde Laͤnder erb-lich unter einem Regenten ſtehen. Dieſes mußnothwendig allerley widrige Geſinnungen, Haß,Feindſchaft, Streitigkeiten und Beſchwerden gegeneinander erregen; wie denn auf den Landtaͤgen ſol-cher Staaten die Gravamina gegen einander garnicht ſelten zu ſeyn pflegen. Underdeſſen habendoch dergleichen Staaten, da ſie unter einerley Re-gierung ſtehen, auch einerley Wohl und Weh miteinander zu gewarten. Sie ſind alſo bereits durchdie Beſchaffenheit ihres Zuſtandes auf das engſtemit einander vereiniget; und es iſt in der Thatbefremdlich, daß ſie gegen einander noch immer alsgegen fremde Staaten verfahren wollen, welchesin ihre gemeinſchaftliche Gluͤckſeligkeit gar keine gu-te Wirkung haben kann. Es iſt vergeblich, wennein Land hierwider einwendet, daß die freye Ein-fuhre der Lebensmittel und anderer Producte ausdem andern Lande, dem Vertrieb ihrer eignen Lan-deswaaren nachtheilig ſeyn wuͤrde. Dieſer Grundkann unter ſo enge verbundenen Laͤndern nicht ſtatthaben; und kann denn ein Land, das vor ſeinen Ver-trieb dergleichen Nachtheil befuͤrchtet, nicht vielandere Landesproducte zum Behuf der Commercienzu gewinnen ſuchen?
§. 18.