und der Eintheilt«,g des Vertrages. 47
§. 18.
Wir kommen nunmehr auf die Person des Mo-narchen selbst. Ein Monarch oder Regent ist dasOberhaupt des Staats, oder der Republik, welcherdie höchste Gewalt besitzet, um vermittelst derselbenalle Angelegenheiten des gemeinen Wesens zubcsor.gen und wirksame Mittel zu Beförderung der gemein,schaftlichen Glückseligkeit anzuwenden. Seinevor-nehmste Pflicht besteht also in der Vorsorge vor dieGlückseligkeit der Unterthanen. Man würde sich ei.nen fehlerhaftenBegriff machen, wenn man sich einenRegenten als einen Verwalter oder Vorsteher derhöchsten Gewalt und der Angelegenheiten des gemei.nen Wesens vorstellen wollte. Auf diese Art würdeman den Regenten zu einem Bedienten desStaatSmachen, und die Republik über ihn setzen, so daß ervon einem Statthalter nicht unterschieden seyn wür-de. Dieses ist der falsche Begriff der Monarchoma.chorum, woraus hernach so viel schädliche und gesahr.liche Sätze abfließen*).
*) Die Feinde der obersten Gewalt, und vornehmlichder Alleinherrschaft, die man Monarchomachi zunennen pfleget, nehmen zu ihrem vornehmstenGrundsätze an, daß das gesammte Volk über denRegenten, und dahero entweder denselben wegenseiner dem gemeinen Wesen schädlichen Handlun-gen zur Verantwortung zu ziehen, oder sich demsel-ben mit Gewalt zu widersetzen befugt ist. Aus sol-chen vcrdammlichcn Grundsätzen ist die unseligeTragödie mir dem unglückseligen Könige Carl demersten in Engelland entstanden; und dadurch hatHeinrich der dritte in Frankreich seinen Tod ge-sunden. Allein nichts ist so verabschenens würdig,als diese Grundsätze, die offenbar wider das We-sen einer Republik sind, und dem Aufruhr und allenUnordnungen Thür und Thor öffnen,
§. 19.
Erklärung, wagein Monarchoder Regent ist.