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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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und der Eintheilung des Dottrages. 5z

allgemeinen Grundsatzes müssen alle Regierungs-geschaffte der Republik zu Beförderung ihrer Glück-seligkeit eingerichtet werden. Hierinnen bestehen al-so die eigentlichen Pflichten des Regenten. Al-lein gleichwie die Unterthanen sich den Endzweck ih- DMeichm^dicrer Glückseligkeit vorgesetzt haben: so müssen auch untathanm.diese das Ihrige darzu beytragen, und haben folg-lich gewisse Pflichten auf sich. Hieraus entstehenalso folgende zwey Grundsätze, die man in die-sei, Wissenschaften allenthalben vor Augen ha-ben muß

r) Der Monarch muß solche Mittel und Zu welche«Maaßregeln ergreifen,wodurch das Der- Aupt/Änd.mögen des Sraacs erhalten und vermeh- sckkc anzunch-rer wird, und seine Unterthanen glücklich """ ^gemacht werden.

2) Die Unterthanen müssen durch ihrenGehorsam und Fleiß diese Mittel undMaaßregeln erleichtern.

Diese beyden Grundsätze werden auch Gelegenheit ge-ben, den ersten Theil dieses Werkes ferner einzu-theilen. Aus diesen beyden Grundsätzen fließet einneuer, welcher die vorigen beyden allenthalben be-Grundsatz-gleiten muß, und ohne welchen man gar leicht aufAbwege gerathen kann; nämlich

z) Der kVohlstand des Regenren und die DasWohlbeiGlückseligkeit der Unterthanen können A^u^undniemals von einander gerrenner wer- ne sind unzei»den; und eines ohne das andere kannniemals auf eine dauerhafrige Art vor-. Handen seyn.

D z Diele-