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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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66
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— Was manhier unter derGluͤckſeligkeitder Untertha-nen verſteht.

66 Mittel zur Vermehrung§. 32.

Hier verknuͤpfet man mit dem Worte Gluͤckſeligkeiteinen Begriff, der mehr auf den aͤußerlichen Zuſtandder Unterthanen geht, ob zwar die Vollkommenheitihres moraliſchen Zuſtandes, in ſo weit es einer wei-ſen Regierung davor zu ſorgen moͤglich iſt, nicht da-von ausgeſchloſſen wird. Man kann ſich aber keinesandern Wortes bedienen, weil das Wort, Gluͤcknie zugleich von dem moraliſchen Zuſtande der Men-ſchen und in gemeinem Verſtande am gewoͤhnlichſtenvon unverhofften und außerordentlich vortheilhafti-gen Begebenheiten gebrauchet wird. Ich verſtehedemnach hier unter der Gluͤckſeligkeit der Untertha-nen, eine ſolche gute Einrichtung und Beſchaffenheiteines Staats, daß jedermann einer vernuͤnftigen Frey-heit genieße*), und durch ſeinen Fleiß vermoͤgend ſey,ſich diejenigen moraliſchen und zeitlichen Guͤter zu er-werben, die er nach ſeinem Stande zu einem ver-gnuͤgten Leben noͤthig hat.

**) Die Freyheit der Unterthanen iſt zu ihrer Gluͤckſe-ligkeit unumgaͤnglich nothwendig. Freyheit, ver-ſichertes Eigenthum und bluͤhende Gewerbe, damitein jeder durch ſeinen Fleiß die Bequemlichkeiten

des Lebens gewinnen kann, das ſind die drey vor-nehniſten Stuͤcke, worauf die Gluͤckſeligkeit desStaats und der Unterthanen ankömmt. Die Frey-heit der Unterthanen iſt die gute Meynung, die einjeder von ſeiner Sicherheit hat; und ſie entſprin-get vornehmlich aus der guten Einrichtung derGrundverfaſſung des Staats, davon wir oben§. 20. geredet haben. Wo alle drey Gewalten imStaate ſich uneingeſchraͤnkt in einerley Haͤndenbefinden, da kann unmoͤglich eine wahre Freyheitvorhanden ſeyn; ſondern die Unterthanen haͤngenvon dem Eigenſinn und der Willkuͤhr dieſer Machtab, welche die dreyerley Gewalten beſitzet. WoFreyheit iſt, da muß der Unterthan alles thun koͤn-nen, was ihm die mit der Wohlfahrt des Staatsuͤbereinſtimmenden Geſetze erlauben, ohne daß er

befuͤrch-