Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
80
JPEG-Download
 

1

8c> Von dem weisen Betragen

ser Monarch eine besondere Aufmerksamkeit auf dieübrigen europäischen und besonders auf die benach.borten Machte haben, um sowohl die Bewegungenund Absichten derselben gegen unsern eigenen Staat,alsgegen einander selbst, zu entdecken, damit wir imStande sind, unsre Maaßregeln zu ergreifen undden Krieg abzuwenden. Denn auch die unter frem-den Machten entstehenden Feindseligkeiten nöthigenuns öfters in derFolge wider unsern Willen, daranTheil zu nehmen. Wenigstens erstrecken sich dieschädlichen Folgen des Krieges allemal auch auf dieneutralen, besonders benachbarten Mächte. Es istalso ein jeder Staat befugt, alle mögliche Bemühun.gen anzuwenden, damit sich unter den übrigen freyenStaaten kein Krieg entspinne.

§. 48.

r durchdte,

Um die Bewegungen und Absichten der übrigenStaaten zu entdecken, bedienet man sichgemeiniglichder Gesandten, die sich zu dem Ende in auswärtigenSmaren aufzuhalten pstegen, wie seit einigen Jahr-hunderten in Europa gewöhnlich geworden ist *).Es muß aber dieses mit großer Vorsicht geschehen.Denn gleichwie die Gesandten den Hof beobachten:so können sie versichert seyn, daß sie der Hof wiederbeobachten läßt. Dannenhero werden zu den Gesand-ten die klügsten und vorsichtigsten Männer erfordert.Der Monarch muß also in diesem Betracht, und weildie Gesandten zum Theil seine eigene Person vorstel-len, eine gute Wahl zu treffen wissen.

*') der, weil er selbst wenig

Treu und Glauben hielt, den andern europäischenMachten um so weniger zu trauen pflegte, ist dererste gewesen, welcher seine Gesandten einen lang-wierigen Aufenthalt an andern Höfen lieh wen las-sen, da vorher mit einer gewissen Uuteroandlung

auch