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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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eines Regenten.

klägliche Betragen selbst, welches ein Monarch zukerrechtund diebeobachten hat, um seinen Staaten den Frieden Zu^Achasts-^versichern,und stevorderUnkördrückungzu bewahren.andere bcobach-Das Vornehmste besteht in der Beobachtung des na.^'tätlichen und Völkerrechts und der Pflichten des ge.sellschafclichen Lebens, nämlich, daß er niemand be.leidige und nichts verlange, als was der Gerechkig.keit und Billigkeitgemaß ist. Er muß auch niemalsübereilt verfahren undKlcinigkeiten allzusehr ahnden,oder zu großes Aufsehen davon machen; jedochaber auch die Hoheit seiner Würde dabey nicht außerAugen setzen *)

*) Dcrohalbcn soll sich ein Regent niemals zu »achthei-ligen Genugthuungen verstehen, die einer Art derAbbitte ähnlich sind. Derjenige, der die Unbillig-keit hat, dergleichen zu verlangen, wird in der Folgenicht unterlassen, mehr unbillige Forderungen zumachen; mithin kann mau sieh durch diese Ernie-drigung dennoch die gewünschte Ruhe und Friedennicht erkaufen. Die Schwache, die ein Staat da-durch zu erkennen giebt, wird ihm auch in seinenUnterhandlungen mit andern Machten nachthciligsc»n. Unterdessen findet man in der Geschichtenicht wenig Beyspiele von Staaten, welche die Ho-heit ihrer Würde solchergestalt außer Augen gese-tzet haben. Die asiatischen Könige bezeigten sichöfters sehr niederträchtig gegen dcn römischenEenat; und in neuern Zeiten haben zuweilen dieGesandten einiger Machte solche Erklärungen thunmüssen, die einer Abbitte sehr ähnlich gewesen sind,der Demüthigung der Genueser gegen Frankreichzu geschweige«.

§- 47 -

Gleichwie aber bey der vollkommensten Gerechkig-keit und Billigkeit, die wir beobachten, dennoch ein und Absichtenanderer Staat ungerechte und schädliche Unterneh--A, ^emmutigen wider uns vorhaben kann; so muß ein wei- decken suchen.

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