eines Regenten. 87
§. 54.
Die Garantien und andere Vertraͤge, wodurch Von Garan-ſich die freyen Maͤchte einander verſprechen, ſich bey Ee“gewiſſen benannten, oder bey allen ihren Laͤndern, zuſchuͤtzen und zu handhaben, gehoͤren zwar gleichfallszu der Sicherheit eines Staats. Allein ein weiſerMonarch muß ſich nur nicht allzuſehr darauf ver-laſſen, ſondern ſeine Sicherheit auf ſeine eigene Ver-faſſung, Anſtalten und andere ungleich kraͤftigereMaaßregeln gruͤnden. Unterdeſſen iſt es einem wei-ſen Monarchen oder Miniſter allemal angenehm,wenn ſie dergleichen Garantien ohne große Koſtenerlangen koͤnnen. Sie haben dadurch allemal einenSchritt gewonnen, wodurch ſie die garantirendeMacht verbinden, wenigſtens ſtille zu ſitzen undnicht auf die Gegenparthey zu treten. Denn, Gottſey Dank! die wenigſten Maͤchte haben noch eine ſoeiſerne Stirne, daß ſie dasjenige ſelbſt angreifen,was ſie zu beſchuͤtzen verſprochen haben.
§. 55.
Um den Ausbruch oder die Vergroͤßerung eines Von Vertraͤ-Kriegsfeuers zu verhuͤten; ſo pflegen oͤfters die be⸗ den, vn anden-nachbarten und andere Maͤchte gewiſſe Vertraͤge vermoͤgen.mit einander einzugehen, worinnen ſie vor ein ge-wiſſes Land, oder Gegend, die Neutralitaͤt feſt ſe-tzen; und verſprechen, denjenigen als Feind anzuſe-hen, der dieſe Neutralitaͤt verletzen wird. Zuweilenpfleget man gewiſſe Buͤndniſſe und Vertraͤge einzu-gehen, um eine unruhige Macht, entweder mit Guͤ-te, oder mit Gewalt der Waffen, zum Frieden an-zuhalten. Auf dieſe Art verſuhr man im Jahre 1777.und 17218. wider Spanien. Es giebt auch noch ver-ſchiedene andere Arten von Vertraͤgen, welche dahinabzielen, ſeinem eigenen Staate und ganz Europa den
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