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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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eines Staats. 95

handlung von der Infanterie, und andere groſ-ſe Kriegeserfahrne eben dieſer Meynung geweſenſind.

§. 62. b

Wenn aber das Kriegesheer ſtark, und das Land Es itt rathſam,nicht beſonders volkreich iſt; ſo wuͤrde der Ackerbau vaetezume,und die Nahrung der Unterthanen freylich allzu viel deskindern be-Nachtheil leiden, wenn alle Soldaten aus dem Lan⸗ febt-de gezogen werden wollten. Es iſt alſo in dieſemFalle allerdings noͤthig, ſich der auswaͤrtigen Wer-bungen zu gebrauchen. Jedoch iſt es rathſam, dieEingebornen gleichfalls mit zu Kriegesdienſten zu zie-hen; indem man alsdenn wegen der Treue der Sol-daten nicht ſo viel zu beſorgen hat, als wenn dasKriegesheer bloß aus Auslaͤndern beſteht. Die Meu-tereyen, die jedoch heute zu Tage immer ſeltener wer-den, ſind am meiſten von auslaͤndiſchen Soldatenunternommen worden. Hier fragt es ſich, was vonder in einigen Laͤndern eingefuͤhrten ſo genanntenEnrollirung zu halten iſt. So viel iſt gewiß, daßeine allezeit fertige Vermehrung der Armee, zumalvon geuͤbten Leuten, von großem Nutzen iſt, wie dennbey den Roͤmern jeder Buͤrger zu Felde zu dienenſchuldig war. Allein, wenn ſie dem Lande nicht ſchaͤd-lich ſeyn ſoll; ſo erfordert ſie eine ſehr weiſe Einrich-tung, dergeſtalt, daß weder die Nahrung dadurch ge-hindert, noch die guten Sitten, die Kinderzucht unddas Anſehen der buͤrgerlichen Obrigkeit verloren, amallerwenigſten aber den Kriegesbedienten dabey Geldzu ſchneiden erlaubt wird.

§. 63.

Der Endzweck des Kriegesheeres beſteht vornehm⸗ Das Krieges-lich in einer allezeit fertigẽ Vertheidigung des Staats.Es muß dannenhero das Kriegesheer in beſtaͤndiger theidiaung des

Bereit-