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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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107
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eines Staats. 107

ſchwemmung und anderes Ungluͤck heimlicher undhinterliſtiger Weiſe in des Feindes Lande anzurich-ten ſuchet; wenn man ſich vergifteter Waffen bedie-net, oder wenn man den Stillſtand und andere Tra-ctaten misbrauchet, um den Feind unverſehens zuuͤberfallen, und dergleichen unerlaubte Vertheidi-gungsmittel giebt es weit mehr, worwider eine weiſeRegierung allemal auf ihrer Huth ſeyn muß. Sieſelbſt aber muß niemals in dergleichen Wege ein-treten. Treu und Glauben, welcher den Monar-chen ſowohl anſteht(§. 58) und Gerechtigkeit undRedlichkeit muß man auch gegen den Feindbeobachten.

Zweyter