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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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eines Staats.

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schwemmung und anderes Unglück heimlicher undhinterlistiger Weise in des Feindes Lande anzurich-ten suchet : wenn man sich vergifteter Waffen bedie-net, oder wenn man den Stillstand und andere Tra-ktaten misbrauchet, um den Feind unversehens zuüberfallen, und dergleichen unerlaubte Vertheidi-gunqömittel giebt es weit mehr, worwider eine weiseRegierung allemal auf ihrer Hukh sey» muß. Sieselbst aber muß niemals in dergleichen Wege ein-treten. Treu und Glauben, welcher den Monar-chen sowohl ansteht (§. ;8) und Gerechtigkeit undRedlichkeit muß man auch gegen den Feindbeobachten.

Zweyter