Was die inner-liche Sicherheitdes Staat« iii.
Alle Ständeund Untertha-nen müssen zu-förderst, in An-sehung ihresäußerlichen Zu-standes, in ei-nem gewissenVerhältniß er-halten werden.
IO8 Von der innerlichen Sicherheit
Zweyter Abschnitt.
Don der innerlichen Sicherheit
des Staats.
§- 75 -
der vollkommenen Sicherheit des Staats, dieex) einen Theil seiner Glückseligkeit ausmacht(§. z6), wird nicht allein die äußeiliche Sicherheiterfordert, die wir in dem vorhergehenden Abschnittsabgehandelt haben; sondern es gehöret auch die inner-liche Sicherheit darzu (§.Z9), welche wir demnachin diesem Abschnitte zu betrachten haben. Es ist aberdie innerliche Sicherheit des Staats Diejenige wohteingerichtete Verfassung desselben, wodurch alle Thei«le des Staatbkörpers in ihrem erforderlichen Zusam-menhange und der daraus abfließenden Ruhe erhal-ten, die Personen und das Vermögen der einzelnUnterthanen aber vor allem Unrecht und Gewaltthä-tigkeiten beschuhet werden. Aus dieser Erklärungwerden sich alle zu der innerlichen Sicherheit erfor-derliche Maaßregeln leicht ableiten lassen.
§. 76.
Es müssen alle Theile des Staatskörpers in ih-rem erforderlichen Zusammenhange erhalten werden(§. 7;). AlleStände und Mitglieder des gemeinenWesens, indem sie Theile desselben sind, habennämlich sowohl gegen den Staat, als gegen einan-der selbst ein gewisses Verhältniß. Dieses gründetsich entweder auf ihre äußerliche oder moralische Be-schaffenheit. Die äußerliche Beschaffenheit besteht