H2 Von der Aufmerksamkeit des Regenten
Es muß nie-mand ss vielWc-cl.r undRein rbuin cr-lcnf,eii, deß erdem SNiat,oder seinim Ne-benuntercha-uen gefArlichund schädlichist.
Erstes Hauptstück.
Von der Aufmerksamkeit des Regenten
auf alle stände und Unterthanen, in Ansehung ih-res äußerlichen Zustandes, nnd des daraus abfließen-den Verhältnisses gegen den Staat und gegeneinander selbst.
§. 80.
^^aö Verhältniß, worinnen alle Stände und Un-kerrhanen, in Ansehung ihres äußerlichen Zu-standes, sowohl gegen den Staat, als gegeneinander selbst, durch die Aufmerksamkeit des Re.genten erhalten werden müssen, kömmt vornehm-lich darauf an, daß niemand in dem Staate ei-ne solche Macht und Reichthum erlange, vermit-telst deren er sich der obersten Gewalt zu widersetzen,im Stande wäre; wie nicht weniger, daß niemandsich solcher Gewalt, Vorzüge und Gerechtsame überseine Nebenunterthanen anmaße, die zu ihrer Un-terdrückung gereichen, und mit der Wohlfahrt desStaats nicht vertraglich sind (§. 76). Aller End-zweck der Republiken würde verkehren gehen, wenn indem Staate eine Macht entstünde, die der oberstenGewaltfürchterlich ware; und da alle Mitglieder desgemeinen Wesens, vermöge eben dieses Endzwecks'«»der gemeinschaftlichen Glückseligkeit Antheil habenmüssen; so ist leicht einzusehen, daß eine weise Regie-rung diese Glückseligkeit nicht einem gewissen Standeoder einzeln Unterthanen allein verstatten; die andernaber der Gewalt und der Unterdrückung derselben zumRaube lassen kann. Die Aufmerksamkeit des Re-genten muß demnach beständig dahin gerichtet seyn,sowohl das eine, als das andere, zu verhindern.
§.8i.