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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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114
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114 Von der Aufmerksamk des Regenten

§. 82.

Der Regent Die erste Aufmerksamkeit muß ein weiser Regentauf seine ober- auf seine obersten Staats-und Kriegs-Bedienten»nd richten. Er muß sie nicht nach seinen Leidenschaf-

Bedientcnauf- teu, sondern nach ihren Verdiensten erwählen; undmerkftm seyn. da er ihre Fähigkeiten zu beurtheilen im Standeseyn soll; so muß er einem jeden seine rechte Stellegeben, die er zu Folge seiner Geschicklichkeiten zu be-kleiden im Stande ist. Niemals muß er einemStaatsbedienten so viel Gewalt anvertrauen, daßer sich selbst vor ihm zu scheuen Ursache hätte, oderdaß sein Minister die bürgerlichen und Kriegesbe-dienungen, nach seinem Gefallen an ihm ergebeneLeute vergeben könnte. Noch vielweniger aber sollein Staatöbedieuter so viel Gewalt haben, daß dieUnterthanen dessen Gewaltthätigkeiten und Bedrü-ckungen, verdiente Leute aber dessen Verfolgungenausgesetzet sind. Es ist also einer guten Regierungnicht gemäß, den Ministers so genannte Innresäe (.Hier anzuvertrauen, vermittelst derselben sieSchuldige, oder Unschuldige, nach ihren Absichtenverbannen, oder in das Gefängniß schicken können.Eben so wenig ist es der Vorsicht eines weisen Re.geilten gemäß, die höchsten Würden des StaatS,besonders die Statthalterstellen, von dem Vater aufden Sohn gelangen, und gleichsam vererben zulaßen. Ein solches Haus erlangt allzuviel Ansehen,und die Unterthanen erleben niemals die Abände-rung ihrer Beschwerden. Selbst dem Regentenund dem Staate ist es nachtheilig. Ein ähnlicherStaaksfehler der Carolirger ist vor sie selbst, undvor ihre weitläuftigen Reiche von nachtheiligesFolgen gewesen.

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