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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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116
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n6 Vonder Aufmerkſamk. des Regenten

6. 84.

Es darf ne⸗ Eine alei“8s e Eine gleiche ſorgfaͤltige Aufmerkſamkeit muß der

8

Macht erlan⸗- Regent anwenden, daß ein beſonderer Stand, eingen. beſonderes Geſchlecht, oder eine einzelne Perſon indem Staate nicht eine ſolche betraͤchtliche Macht er-

lange, daß er ſich des Gehorſams entbrechen koͤnnte,

und ſich der oberſten Gewalt zu widerſetzen im Stande

waͤre. Denn wo der Gehorſam ermangelt, und wo

ein Regent in ſeinen Maaßregeln zur Gluͤckſeligkeit

des Staats Widerſetzung befuͤrchten muß, da iſt gewißDahero darf ein betruͤbter Zuſtand des gemeinen Weſens. Es

niemand Fe; muß dannenhero niemand in dem Staate vorhanden

ſtungen haben,

oder in Rü⸗ ſeyn, der Feſtungen in ſeiner Gewalt hat, oder in

ſtung ſtehen. Kriegesruͤſtung ſteht. Das Recht der Waffenſteht allein der oberſten Gewalt zu; und da dieſe

oberſte Gewalt einen jeden Unterthan, ſowohl vor

inlaͤndiſchen als auslaͤndiſchen Gewaltthaͤtigkeiten zuſchuͤtzen verbunden iſt; ſo iſt gar kein Vorwand vor-handen, unter welchem ein Unterthan Feſtungenbeſitzen, und Soldaten unterhalten koͤnnte. Viel-mehr ſo bald er ſich deſſen unterfaͤngt; ſo giebt erdeutlich zu erkennen, daß er entweder die oberſteGewalt ungerechter Abſichten wider ſeine Perſon be-ſchuldige; oder daß er dieſelbe vor zu ſchwach halteihn zu beſchuͤtzen, oder daß er ſelbſt wider die Wohl-fahrt des Staats gefaͤhrliche Abſichten habe. DerRegent aber kann dergleichen niemals zugeben, ohneſeine Schwachheit zu verrathen.

§. 85.

Die unte- Eben ſo wenig kann ein weiſer Regent geſtatten,“ daß ſeine Unterthanen, oder gewiſſe Staͤnde, Ord-8 i 4 8auswaärtige nungen und Geſellſchaften derſelben, ſich an auswaͤr-hän⸗ tige Maͤchte haͤngen, und von denſelben Befehle und

Vorſchriften annehmen; es ſey dann in katholiſchenStaaten,