Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
117
JPEG-Download
 

auf alle Staͤnde und Unterthanen. u7

Staaten, in Dingen, welche bloß die Religion be-treffen und in die Angelegenheiten des Staats nichteinſchlagen, deren aber ſehr wenig ſeyn werden. DerStaat, wenn ſeine Wohlfahrt wahrhaftig befoͤrdertwerden ſoll, erfordert einen ſo genauen Zuſammen-hang in allen ſeinen Theilen, daß die Einmiſchungeiner fremden Macht in deſſen Angelegenheiten, dieallemal Abſichten hat, die von dem Intereſſe desStaats ſehr verſchieden ſind, damit unmoͤglich beſte-hen kann. Ein weiſer Regent muß demnach aufſolche Abhaͤnglichkeit und Correſpondenz ſeiner Un-terthanen mit auswaͤrtigen Maͤchten nicht allein einwachſames Auge haben; ſondern auch vornehmlichdiejenigen, die deſſen verdaͤchtig ſind, oder ſich einesbeſondern Eifers und großen Zuneigung gegen eineauswaͤrtige Macht ruͤhmen*), von allen Regierungs-angelegenheiten zu entfernen ſuchen.

*) Es iſt in der That zu verwundern, wie vernuͤnfti-ge katholiſche Hoͤfe zeither denen Jeſuiten, vermoͤ-ge der Beichtvaͤter, die ſie ſaͤmtlich aus dieſemOrden erwaͤhlen, ſo viel Einfluß und Anſehen beydenen Angelegenheiten des Staats haben geſtattenkoͤnnen; da ſich doch dieſe Geſellſchaft ſelbſt derallervollkommenſten Ergebenheit und Anhaͤnglich-keit an den paͤbſtlichen Hof ruͤhmet, mit welchemfaſt alle katholiſche Hoͤfe nicht ſelten in Streitig-keiten verwickelt werden; wie ſie denn auch aller-dings Urſache habenz gegen die Abſichten dieſesHofes auf ihrer Huth zu ſeyn, wenn ſie andersdie verfloſſenen Zeiten aus denen Geſchichten ken-nen; der unmäaͤßigen Bereicherungsbegierde zu ge-ſchweigen, welche niemand an dieſen ehrwuͤrdigenVaͤtern verkennen wird.

§. 86.

Die Gerechtſame, Vorzuͤge und Freyheiten derUnterthanen, die ſie ſich entweder gegen den Staat,oder gegen einander ſelbſt anmaaßen, erfordern gleich-W H 3 falls

Die Privile-gien der Unter-thanen duͤrfenweder dem

Staate, noch