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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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122
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Der sittlicheZustand der Un-terthanen, mußder Wohlfahrtdes StaatS ge-mäß senn, unddie innerlicheSicherheit be-fördern helfen.

122 Von der Aufmerksame des Regenten

Umstände an, die wir aber hier nicht ausführlichbetrachten können; sondern in ein besonderes Lehr-buch von der Staatskunst »ersparen müssen, indemdie engen Schränkendes gegenwärtigen Werkes sol-ches nicht zulassen.

ZweyLes Hauptstück.

Von der Aufmerksamkeit des Regentenauf den sittlichen Zustand der Unterthanennämlich auf ihre Religion undSitten.

§. 90.

^^as Verhältniß der Unterthanen in Ansehungihres sittlichen Zustandes, gegen den Staatund gegen einander selbst, kann einer weisen Regie-rung nicht gleichgültig seyn; indem daraus vor dieRuhe und Wohlfahrt des Staats allerley nach-theilige Folgen entstehen können. Es muß aberihr sittlicher Zustand eine solche Beschaffenheit ha-ben, daß daraus die moralische und zeitliche Glück-seligkeit der Unterthanen sowohl, als der Wohlstandund die Ruhe des gestimmten Staates befördertwerden kann, und wahrscheinlicher Weise entstehenwird. Der Regent muß also nicht allein einen sol-chen sittlichen Zustand zu bewirken, sondern auchalles dasjenige durch seine Aufmerksamkeit abzu-schaffen suchen, was den sittlichen Zustand der Unter-thanen verderben kann. Nach diesen Grundsätzenwerden wir also dieses Hauptliück abhandeln.