auf den sittl.Zusiand der Unterthanen, i-y
§. 9i-
Die Religion ist unstreitig der wichtigste Theildes sittlichen Zustandes der Unterthanen. Alleinein Regent würde sehr irren, wenn er die Güte undWahrheit der Religion nach seiner eigenen beurthei-len, und dieselbe durchgängig in dem Staate einzu-führen suchen wollte. Wenn sich ein Monarch zueiner Religion bekennet: so thut er solches niemalsals Regent, sondern als eine andere Privatperson,die der Rührung ihres Gewissens folget. Folglichmuß er diese Privathandlung niemals in seine Re-gentenpflicht einmischen. Als Regent, der seinePflicht versteht und weislich ausüben will, muß erdiejenige Religion allemal für wahr halten, und seineMaaßregeln darnach einrichten, die durch die Grund-gesetze und Verfassungen des Staats, oder durchdie Vertrage seiner Vorfahren eingeführet ist. Dieewige Glückseligkeit der Unterthanen ist nicht unterseiner Vorsorge begriffen. Diese hat sich ein jederUnterthan selbst vorbehalten. Der Endzweck derRepubliken ist bloß auf die zeitliche Glückseligkeitgerichtet; und wenn der Regent auch gewisser Mas-sen die moralische Glückseligkeit seiner Unterthanenzu befördern schuldig ist: so ist dieses nur in so weitnöthig, als der sittliche Zustand der Unterthaneneinen Einfluß in die zeitliche Glückseligkeit desStaats hat. Alle Regenten also, welche ihre Re-ligion in dem Lande einzuführen, oder gar dem Landeaufzudringen suchen, überschreiten gröblich ihrePflicht. Dieses ist nach der gesunden Vernunft sooffenbar, daß es keiner weitläuftigen Ausführungbedarf. Wir würden in Gefahr stehen, daß wirunter jedem Regenten eine andere Religion anneh-men müßten, wenn der Monarch befugt wäre, seinenGottesdienst allgemein in dem Lande einzuführen.
§- 92 .
Auf was Artein weiser Re-sten: die Güteund Wahrheitder Religion be-urtheilen muß.