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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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160
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160 Von Vermehrung der EinwohnervFvrEN&NF*Das erſte Hauptſtuͤck.

Von der Vermehrung der Einwohnereines Landes.

§. 135.

Ver⸗ Nie Vermehrung der Einwohner vergroͤßert dasEinwohner den Vermoͤgen des Landes, ſowohl, weil ſie zum

1“ Theil Guͤter mit in das Land bringen, als weil der

ſert, wirdd e⸗ Umtrieb des Geldes deſto mehr befoͤrdert wird

wieſen.(§. 133). Dieſes letztere kann keinem Zweifel un.terworfen werden, wenn man erwaͤget, daß aleMenſchen ohne Unterſchied gemeinſchaftliche Huͤlfevon einander noͤthig haben, und daß folglich die Ge-werbe immer groͤßer werden, jemehr Menſchen beyeinander wohnen. Durch den Umtrieb des Geldesaber wird der Reichthum erſt zu einem wahren Reich-thume des Landes(§. 128). Wenn aber dasLand Waa-ren und Producte gewinnt, welche die Auslaͤndernoͤthig haben; ſo iſt die Vermehrung des Reich-thums durch den Anwachs der Einwohner deſto of-fenbarer. Denn je mehr Leute an dieſen Landes-Waaren und Producten arbeiten, deſto mehr Geldwird man in das Land ziehen koͤnnen.

§. 136.

Die Menge Es iſt alſo gewiß, daß die Menge der Einwoh-6H6 ner allemal einen Staat gluͤcklich macht, wenn ſonſtStaat glͤcklich ſeine Beſchaffenheit und Regierungsverfaſſung gutund weislich iſt. Die Geſchicklichkeiten und Faͤhig-keiten derer in der Republik befindlichen Perſonen,ja die Perſonen ſelbſt, gehoͤren zu dem Vermoͤgenund den Kraͤften des Staats(§. 19). Je groͤßeralſo