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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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161
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eines Landes. 161

alſo die Menge derer im Lande wohnenden Leute iſt,deſto groͤßer werden auch das Vermoͤgen und dieKraͤfte der Republik; und gleichwie der Regent dasStaatsvermoͤgen auf alle Artzu vermehren verpflich-tet iſt; ſo muß ſich auch ſeine Vorſorge auf den An-wachs der Einwohner erſtrecken.

§. 137.

Allein es fragt ſich, ob ein Land nicht endlich zu vielEinwohner bekommen kann, ſo daß demſelben end-lich die große Menge der Menſchen zur Laſt faͤllt.Wenigſtens hoͤret man oͤfters klagen, daß der Men-ſchen zu viel werden, und daß ſie einander in ihrerNahrung und Auffommen beſchwerlich fallen. Mei-nes Erachtens iſt nichts ſo ungegruͤndet, als dieſe Be-ſchwerden; und ich glaube, daß ein Land in der Thatniemals zu viel Einwohner haben kann, wenn naͤm-lich Commercien, Manufacturen und Gewerbe dar-innen bluͤhen, wenn ſeine Policey wohl eingerichtetiſt, und kurz, wenn es wohl und weislich beherrſchetwird. Denn wenn die Menge der Einwohner einLand gluͤcklich macht(§. 136); ſo iſt kein vernuͤnf-tiger Grund vorhanden, daß man bey einer gewiſſenGroͤße der Menge ſtehen bleiben muͤßte. Die Bey-ſpiele in der Welt geben auch genugſamen Beweishiervon an die Hand. Holland, dieſer kleine Win-kel unſers Welttheiles, der noch dazu wenig Noth-wendigkeiten des menſchlichen Lebens hervorbringt,hat eine gewaltige Menge von Einwohnern; undvielleicht iſt ſeine Regierungsverfaſſung nicht die voll-kommenſte. Sina wimmelt von Einwohnern. Obes gleich nicht die Haͤlfte der Groͤße von Europa hat; ſokann man dennoch ſicher zweymal mehr Menſchen dar-innen rechnen, als in ganz Europa; und dieſe unge-heure Menge von Menſchen ernaͤhren ſich alle, ohneeinander beſchwerlich zu fallen.

Staatsw. I. Th. 8§. 138.

Ein Landann nie zuviel Einwoh-ner haben.