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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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165
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eines Landes. 165

K 142.

Hierbey muß den Unterthanen eine vernuͤnftigeFreyheit gelaſſen werden. Die Freyheit iſt ſo ſehrnach dem Geſchmacke aller Menſchen, daß ihnennichts ſo ſehr zuwider iſt, als die Einſchraͤnkung ihrergleichguͤltigen oder unſchuldigen Handlungen. Ausdieſem Grunde ſind die freyen Republiken allemalungleich mehr bevoͤlkert, als die Laͤnder, die einermonarchiſchen Regierungsform unterworfen ſind.Ich will von Holland nicht ſagen, das vielleichtſeine gute Lage zur Handlung volkreich macht. Alleindie Schweiz giebt ein unlaͤugbares Beyſpiel davonan die Hand. Dieſes gebirgigte und unfruchtbareLand, welches die meiſten Nothwendigkeiten in an-dern Laͤndern aufkaufen muß, iſt in ſeinen wildeſtenGegenden, wie alle Reiſende einmuͤthig verſichern,viel bevoͤlkerter, als das angraͤnzende Italien undFrankreich, davon doch das erſte wegen ſeiner vonder Natur empfangenen vortrefflichen Beſchaffenheitalle Laͤnder in Europa uͤbertrifft. Ein weiſer Re-gent, der den Anwachs der Einwohner in ſeinenStaaten wuͤnſchet, muß dannenhero ſeinen Unter-thanen alle moͤgliche und vernuͤnftige Freyheit laſ-ſen, und ſich um ihre Privathandlungen, welche we-der die oͤffentliche noch beſondere Sicherheit ſtoͤren,noch in die Wohlfahrt des Staats einen Einflußhaben, gar nicht bekuͤmmern.

§. 143. 3

Der Anwachs der Einwohner iſt auch ſchwerlichmoͤglich, wenn nicht der Regent in ſeinem Landeeine vollkommene Gewiſſensfreyheit geſtattet. Manmuß hier die Gewiſſensfreyheit von der voͤlligen Re-ligionsuͤbung verſchiedener Glaubensgenoſſen unter-ſcheiden. Dieſe letztere ſoll man freylich nicht ohne1 Pruͤfung

Die Untertha-nen muͤſſen einevernuͤnftigeFreyheit ge-nießen.

Die Gewiſſens-freyheit mußgeſtattet wer-den.