eines Landes. 173
Laͤndern wirklich darinnen befinden. Die zeitlicheWohlfahrt des Staats, und daß ein jedes Mitglieddes gemeinen Weſens durch Fleiß und Arbeit dasSeinige dazu beytragen ſoll, iſt nicht weniger demWillen Gottes gemaͤß. Der wahre Beruf derOrdensgeiſtlichen iſt auch bey den meiſten ungemeinzweifelhaftig; indem die zeit!ichen Abſichten der Fa-milie oͤfters das meiſte dazu beytragen. Der Re-gent iſt alſo allerdings befugt, der haͤufigen Ergrei-fung dieſes Standes, wodurch die Wohlfahrt desStaats noch in vielem andern Betracht Nachtheilleidet, Ziel und Maaß zu ſetzen.
§. 151.
Wenn die Bevoͤlkerung des Landes befoͤrdert wer-den ſoll; ſo muͤſſen auch diejenigen Begebenheitenund Urſachen ſo viel moͤglich verhuͤtet und aus demWege geraͤumet werden, wodurch die Menſchen vorder Zeit und in großer Menge ihren Tod finden.Ein weiſer Monarch ſoll alſo bey anzufangendenKriegen auf das koſtbare und dem Staate nuͤtzlicheLeben der Menſchen zufoͤrderſt großen Betracht ma-chen. Vornehmlich aber ſoll man zu verhuͤten ſu-chen, daß die Peſt und andere anſteckende Krankhei-ten in dem Lande nicht einreißen. Zu dem Endemuß die Gemeinſchaft mit anſteckenden Laͤndern durchPoſtirungen und genaue Aufſicht an den Graͤnzenauf das ſtrengſte aufgehoben, und wenn das Ungluͤckeinen Ort oder Gegend des Landes bereits ergriffenhat, durch eben ſolche genaue Vorſicht die weitereEinreißung verhindert werden.
§. 152.
Oefters hat die Schwelgerey in Wein, Brannte-wein und andern ſtarken Getraͤnken ſo ſehr uͤberhandin
Man ſoll widerdie Peſt undanſteckendenSeucſen An-ſtalten machen.
Man muß auchdie Schwelge-