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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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174
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174 Von Vermehrung der Einwohner

reh und des in dem Lande genommen, daß auch hierdurch viele8 Menſchen ihre Geſundheit und Leben vor der Zeitverlieren. Engelland hat nur kuͤrzlich dieſes Uebelin ſich wahr genommen. Eine um den bluͤhendenZuſtand des Staats bekuͤmmerte Regierung mußdemnach dieſes Unheil durch gute Policeygeſetze, durchVerminderung der Schenkhaͤuſer, durch aufgelegteImpoſten auf dergleichen Getraͤnke, durch Verbietungdes Gaͤſteſetzens, durch die auf das Volltrinken ge-ſetzte Schande, und durch andere kluge Maaßregelnauszurotten ſuchen.

en laſſen.

§. 153.

Man mußdie Die Arztneykunſt, welche nach ihrer Beſchaffen-

“ heit zu der Geſundheit und Leben, oder zu dem fruͤh-

VPolkommen⸗ zeitigen Abſterben der Menſchen ſo viel beytragen

Been bringen kann, verdienet gleichfalls alle Aufmerkſamkeit des

Regenten; und er ſoll allerdings bemuͤhet ſeyn, dieſeWiſſenſchaft in allen moͤglichen Flor und Aufnahmezu ſetzen. Hierzu dienen nicht nur wohleingerichteteAkademien und gelehrte Geſellſchaften, welche dieNaturlehre und Chymie in ihre Vollkommenheit zubringen ſuchen, ſondern auch verſchiedene Collegiamedica und Sanitatis und darzu gehoͤrige Medicinal-ordnungen; beſonders aber genaue Beobachtungenund Anmerkungen uͤber die vorfallenden Krankheiten.Die in den braunſchweigiſchen Landen zu dem Endegemachten neuen Anordnungen ſind gewiß ſehr vor-

trefflich*).

*) Nach dieſen Anordnungen muͤſſen die Aerzte einerjeden Stadt zu vorgeſchriebenen Zeiten zuſammen-kommen, und die unter ihrer Cur habenden wichti-gen Krankheiten referiren, woruͤber, nachdem ſieniedergeſchrieben ſind, von allen Aerzten berath-ſchlaget, und allenfalls das Gutachten des Coliegiimedici in Braunſchweig eingeholet wird. Solche

Einrich-