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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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178
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Nur die aus-waͤrtigen Com-mercien koͤnnenden Reichthumdes Landes ver-mehren.

Der erſteGrundſatz da-bey muß ſeyn,daß dadurchmehr Gold undSilber ein⸗ alsausgeht.

178 Von den Commercien

wendig, wie wirbereits oben angemerket haben; an-dern theils iſt das Geld ſelbſt eine Waare, die bloßnach dem innerlichen Gehalte des Goldes und Sil-bers gegen einander, und gegen andere Waarenumgeſetzet wird, wie ſich beſſer unten offenbaren wird.

§. 158.

Wir betrachten hier die Commercien als ein Mit-tel den Reichthum des Landes zu vermehren(§. 123).Folglich koͤnnen wir hier allein denjenigen Kaufhan-del erwaͤgen, der mit auswaͤrtigen Voͤlkern gefuͤhretwird. Dieſer allein kann einen Staat an Goldund Silber und andern Guͤtern reicher und vermoͤ-gender machen. Denn man ſieht leicht, daß dieKaufmannſchaften, ſo ſich bloß innerhalb den Graͤn-zen des Landes einſchließen, die Guͤter und das wahreVermoͤgen deſſelben nicht vermehren koͤnnen. Sooͤfters auch die Guͤter des Landes aus einem Gewerbeder Einwohner in das andere gehen: ſo vergroͤßernſie ſich deshalb nicht. Ja man kann auch eigentlichden Namen der Commercien bloß denenjenigen beyle-gen, die mit auswaͤrtigen Nationen gefuͤhret wer-den, indem die innlaͤndiſchen mit der Natur aller an-dern Landesgewerbe vollkommen uͤbereinſtimmen.

§. 159.

Jedoch muß man ſich nicht einbilden, daß alleArten des auswaͤrtigen Kaufhandels den Reichthumdes Landes zu vermehren im Stande ſind. Es koͤn-nen ſehr ſchaͤdliche Commercien mit auswaͤrtigen Na-tionen getrieben werden, die das Land endlich blut-arm machen. Eine kluge Nation muß dannenherozu dem erſten Grundſatze ihrer Commercien anneh-men, daß man ihnen eine ſolche Einrichtung undBeſchaffenheit zu geben ſuchen muͤſſe, daß.mehr