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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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214
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tel, der gutePreiß der Waag-ren.

Nach dieſenAnſtalten iſt esZeit, Meſſenund großeMaͤrkte anzu-legen.

Zweytes Mit-

214 Von der Gruͤndung und dem Flore

§. 199.

Wenn die Waaren guten Preißes gegeben wer-den ſollen; ſo muͤſſen nicht allein die Lebensmittelund andere zur unentbehrlichen menſchlichen Noth-durft erforderlichen Dinge in keinem hohen Preißeſtehen; denn hiervon haͤngt die Groͤße des Lohnesvor die Arbeiter ab: ſondern die Materialien derWaaren muͤſſen ſelbſt nicht theuer ſeyn. Der Re-gent muß demnach alle moͤgliche Vorſorge tragen,daß ſich ſowohl die Landwirthſchaft, als der ge-ſammte Nahrungsſtand im Lande in einer gutenOrdnung, Aufnahme und Zuſammenhange befinde,damit ſich ſowohl kein Mangel ereigne, als ein Ge-werbe immer das andere unterſtuͤtze. Vor allenDingen aber muͤſſen diejenigen Gewerbe, welchemit den Lebensmitteln zu ſchaffen haben, in ge-nauer Aufſicht gehalten werden, damit ſie we-der durch einen allzugroßen Vortheil, noch durchAufkauf und andere hinterliſtige Mittel, eine erung darinnen verurſachen.

§. 200.

Indem nun auf dieſe Art zu Gewinnung genug-ſamer Landesproducte wirkſame Anſtalten gemacht

ſind: ſo iſt es alsdenn Zeit, auf Anlegung der Meſſen

und großen Maͤrkte zu denken. Der wahre Grundbluͤhender Meſſen oder großer Maͤrkte, welche dieAuslaͤnder beſuchen ſollen, ſind bloß ſolche Landes-producke, welche die benachbarten Nationen noͤthighaben. Ihre Kaufleute ſehen ſich alsdenn genoͤthi-get, zu Schließung der Contracte, zur Abrechnung,zur Erkundigung nach dem Zuſtande der Landeswaa-ren und anderer Geſchaͤffte halber jaͤhrlich ein⸗ oderzweymal in ein dergleichen Land zu reiſen; und die

Gelegenheit, daß ſie ihre Waaren gleichfalls auf

der