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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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218
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218 Von der Gruͤndung und dem Flore

Nationen in Abſicht auf neu errichtete Handlungs-geſellſchaften gar ſehr verſchieden gefunden.

*) Gemeiniglich koͤmmt es auf den Beſitz einer gewiſſenAnzahl Actien an, wenn jemand in der Verſamm-lung der Geſellſchaft Sitz und Stimme haben ſoll;und das iſt ſo billig, daß darwider nichts zu erinnerniſt. Allein, wenn es auch auf dem Beſitz einer ge-wiſſen Anzahl Actien beruhet, daß jemand unter dieDirecteurs der Geſellſchaft aufgenommen wird; ſodeucht mich, daß man auf dieſe Art dem bloßenGluͤcksfall allzuviel uͤberlaͤßt. Diejenigen, ſo Reich-thuͤmer genug beſitzen, um die erforderliche AnzahlActien an ſich zu kaufen, haben nicht allemal die er-forderliche Erkenntniß, Einſicht und Klugheit, diebey einem ſolchen Amte noͤthig iſt. Frankreich hatdieſes bey verſchiedenen zu Grunde gegangenenHandlungs⸗Compagnien zu ſeinem Schaden erfah-ren; und die Suͤdſee⸗Compagnie in Engelland hatſehr theuer empfunden, was der Mangel der Ehr-lichkeit der Directeurs fuͤr ein wichtiges Gebrechenan ihnen iſt. Die Geſellſchaft muß alſo ihre Di-recteurs nicht nach Anzahl der Actien, ſondern nachihrer Einſicht, Fleiß und andern guten Eigenſchaf-ten erwaͤhlen; und der Hof muß durch ſeine bey derWahl anweſende Miniſters aufmerkſam ſeyn, daßalle Nebenabſichten und Beſtechungen davon ent-fernet werden. G

**½) Das hauptſaͤchlichſte koͤmmt auf die erſte Grundlageund Einrichtung einer ſolchen Handlungsgeſellſchaftan. Außer der guten Direction muß der Gewinnſthoͤchſtwahrſcheinlich gewiß ſeyn. Man kann ſichaber ſchwerlich einen guten Gewinnſt verſprechen,wenn das Capital der Geſellſchaft zu klein iſt:denn ſie kann alsdenn nichts rechts unternehmen.Daher auch auswaͤrtige Kaufleute ſelten daran An-theil nehmen, weil ſie ſchon im voraus ſehen, daß danicht viel heraus kommen wird. Mich deucht, diedaͤniſchen Handlungsgeſellſchaften außer der auf-gehobenen Weſtindiſchen Compagnie, deren Fonduͤber 2 Millionen war, haben faſt alle dieſen Feh-ler. Keine Geſellſchaft hat einen ſtaͤrkern Fond,als 5 bis 600000 Rthl. und was iſt mit einemchen