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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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225
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der Commercien. 225

wuͤnſchen. Bey dem ungemein bluͤhenden Zuſtandeihrer Commercien ſind ihnen die Handlungsgeſell-ſchaften mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich. Man mußvon dieſer Regel die hollaͤndiſche oſtindianiſche Com-pagnie ausnehmen, die gleichſam eine beſondere Re-publik in der Republik ausmacht, und die mithinſchwerlich aufgehoben werden kann. Allein eineNation muß ſich mit einem bluͤhenden Zuſtande derCommercien nicht vor der Zeit ſchmeicheln, und dieHandlungsgeſellſchaften zu fruͤhzeitig aufheben.Dieſes kann die Handlung in einer gewiſſen Gegendwieder gaͤnzlich zu Boden ſtuͤrzen. Meines Erach-

tens duͤrfte Daͤnemark nur in einen Krieg verwi-

ckelt werden: ſo wuͤrde man ſehen, daß man dieweſtindianiſche Compagnie zu fruͤhzeitig aufgeho-ben hat.

oeA-Fv-ARRA—Dritte Betrachtung.Von den Huͤlfsmitteln der Commereien.

§. 210.

dienen eine gelinde Regierung, und ei-) ne den Unterthanen zu geſtattende vernuͤnftigeFreyheit, ſowohl ihrer gleichguͤltigen Handlungenals ihres Gewiſſens, die wir ſchon oben zur Bevoͤl-

Eine gelindeRegierung undeine vernuͤnfti-ge Freyheit inReligions⸗ undPrivatſachen

kerung der Laͤnder ſo noͤthig befunden haben(§. 141, ſind auch hier

142, 143.) auch den Commercien zu einer ſtarken Be-foͤrderung. Alle diejenigen Gruͤnde, die wir da-ſelbſt zu dem Ende beygebracht haben, muͤßten auchhier in Betracht gezogen werden; und die mit denCommercien beſchaͤfftigten Perſonen ertragen um ſoweniger eine Strenge in der Regierung, und einenunleidlichen Zwang ihrer gleichguͤltigen Handlungenund ihres Gewiſſens, je mehr ſie in andern Laͤndernmit offenen Armen aufgenommen werden, und je

Staatsw. I. Th. P mehr

die erſten

Huͤlfsmittel.