228 Von den Huͤlfsmitteln
ſe Regierung muß davor ſorgen, daß dergleichenWaaren nicht allein tuͤchtig verfertiget, ſondern daßauch die Auslaͤnder zu deren Abnahme angereizetwerden(§. 192). Es iſt aber eine ſchlechte Anrei-zung vor die Auslaͤnder, wenn der Ausgaͤng ſolcherWaaren mit Abgaben beſchweret wird. Die Aus-fuͤhrung derſelben iſt auch bereits vor den Staat vonſo großem Nutzen, daß er gar nicht noͤthig hat, be-ſondere Impoſten darauf zu legen, die ſeinem allge-meinen Endzwecke ohnedem ſo ſehr zuwider ſind.Dieſe offenbaren Gruͤnde haben auch ſo gar einigeStaaten bewogen, auf dieſe oder jene Waaren, mitdenen man ein vortheilhaftiges auswaͤrtiges Com-mercium in Gang bringen wollen, bey ihrem Aus-gange einige Wohlthaten und Belohnungen zu ſetzen;ſo, daß es in der That unbegreiflich iſt, wie man inverſchiedenen Laͤndern ſeinen wahren Vortheil ſo we-nig erkennen kann, daß man dennoch die ausgehen-den Landesproducte noch immer mit ziemlich ſtarkenMauthen und dergleichen Abgaben beleget**).
**) Von dieſer Regel kann man nur eine einzige Aus-nahme machen. Wenn naͤmlich die Landeswaa-ren ſo wohlfeil ſind, oder deren Tranſport ſo leichtund wohlfeil iſt, daß ſie, ohngeachtet eines daraufgelegten maͤßigen Ausgangszolles, auf den vor-nehmſten auswaͤrtigen Handelsplaͤtzen wohlfeilergegeben werden koͤnnen, als die naͤmlichen Waa-ren anderer Voͤlker, die mit uns hierinnen concur-riren. Allein, dieſes muß nicht auf bloße Vermu-thungen geſchehen, ſondern der Miniſter, welcherdie Zoͤlle dirigiret, muß ſich auf die allergenaueſtenund ſtrengſten Ausrechnungen gruͤnden. Er mußdie Preißcourranten in den vornehmſten Handlungs-plaͤtzen, die Koſten des Tranſports, den Preiß imLande zum Grunde legen, und ſolche gegen diePreiße anderer mit uns hierinnen concurrirender Voͤl-ker halten. Dennoch iſt ein ſolcher Ausgangszollnur in dem Falle rathſam, wenn unſere Landes-waare und deren Ausfuͤhrung nicht ſonderlich 8*
mehret.