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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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230
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weyte Regel:Alle rohe Waa-ren muͤſſen garnicht ausgefuͤh-ret oder ſtarkmit Abgaben be-leget werden.

Dritte Regel:Alle eingehendeentbehrlicheWaaren muͤſ-ſen mit ſtarkenZoͤllen, Mau-

230 Von den Huͤlfsmitteln

3§. 214.

Die zweyte Grundregel iſt, alle ausgehende Waa-ren, die zwar im Lande gewonnen, aber noch rohund unzubereitet ſind, ſo daß ſie andern Laͤndern zuMaterialien ihrer Waaren dienen, muͤſſen entwedermit ſtarken Zoͤllen, Mauthen und Acciſen beſchwe-

ret, oder die Ausfuhre muß ganz und gar nicht ge-

ſtattet werden. Denn wenn dieſe rohen Materia-lien im Lande voͤllig zubereitet werden: ſo werden da-durch nicht allein mehr Menſchen ernaͤhret; ſondern

der Reichthum des Landes gewinnt auch ungleich

mehr dabey, als wenn ſie vor einen weit geringernPreiß unverarbeitet aus dem Lande gehen. Jedochmuß eine weiſe Regierung dabey vernuͤnftige Be-trachtungen machen; ob im Lande bereits genugſameAnſtalten und Wiſſenſchaften ſind, dieſe rohen Waa-ren vollkommen zu bearbeiten; und ob man durchdieſes Verboth zu dem vorgeſteckten Ziele gelangenwird; oder ob ſie in andern Laͤndern leicht und in ge-nugſamer Menge zu haben ſind, ſo, daß das Ver-both der Ausfuhre zu nichts weiter dienet, als an-dern Nationen haͤufigern Abgang zu verſchaffen.Vornehmlich aber muß erwogen werden, ob die voͤl-lige Zubereitung der Waͤare den Werth derſelbenſehr ſtark, oder nur ganz maͤßig vermehret. Dennwenn der Werth dadurch nicht viel hoͤher wird; ſowuͤrde man nicht allzu wohl thun, wenn man ſichdeshalb der Gefahr ausſetzen wollte, den ganzenHandel damit zu verlieren.

§. 215.

Nach der dritten Grundregel muͤſſen alle eingehen-de entbehrliche Waaren gleichfalls mit ſtarken Zoͤllen,Mauthen und Acciſen beleget werden; denn wenn ſiein der That entbehrlich ſind; ſo gereichet die Ein-fuhre

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