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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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238
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Es wird auchein wohl ein-gerichtetesMuͤnzweſendarzu erfor-dert.

238 Von den Huͤlfsmitteln

mich, keine Entſchuldigungen gelten, die man oͤftersauf den Poſthaͤuſern hoͤret, wenn man von den haͤu-figen Gebrechen redet. Man kann ſie mit einemWorte abfertigen, wenn man ſaget: das ſollte abernicht ſeyn. Sodann iſt bey dem Poſtweſen haupt-ſaͤchlich noch erforderlich, daß in den Poſtgeſetzenden Poſtbedienten alle Gelegenheit abgeſchnittenwerde, das Publicum zu bevortheilen. Und auchhier ſind die Poſtgeſetze ſaſt allenthalben mangelhaf-tig. Z. E. Es ſollte niemals erlaubt ſeyn, einenNachtrag am Poſtgelde zu fordern, wenn Franco aufeinem Briefe ſteht, oder zu dem Franco ein gewiſſerOrt von einer andern Hand beygeſchrieben iſt. Dennda iſt zu vermuthen, daß das Poſtamt, welches denBrief annimmt, wiſſen muß und wird, wie viel derBrief bis an den Ort ſeiner Beſtimmung koſtet.Der Nachtrag des Poſtgeldes wird alſo entwederals ein Unterſchleif eingeſtecket, oder die Poſtaͤmterunter Weges haben zu viel genommen. Allenfallsmuͤßte man ſich desfalls an das Poſtamt halten, woder Brief aufgegeben worden. Denn man ſiehtleicht, daß ſonſt den Poſtbedienten freye Hand zumUnterſchleife gelaſſen wird, weil niemand ſo leichtnachfragen wird, ob zu wenig Franco bezahlet, oderdie Poſtaͤmter unter Weges zu viel Porto genommenhaben. Kurz die Poſtbedienten ſollten am allermei-ſten in genauner Ordnung erhalten werden; und dochfehlet es daran allenthalben am meiſten.

§. 222.

Gleichwie Gold und Silber der Endzweck undder Grund aller Commercien ſind(§. 174. 175):ſo hat man zu dem Ende das Geld erfunden, da-mit viele Unbequemlichkeit und Schwierigkeiten inAnſehung der Reinigkeit, der Guͤte und des Werthsdieſer Metalle und des daher noͤthigen Probierens undWiegens vermieden werden moͤchten. Der Landes-herr verſichert naͤmlich auf Treu und Glauben ſeinesGepraͤges, daß in dem Gelde der darauf angezeigteWerth vorhanden ſey. Allein, nachdem man in 88en

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