der Commercien. 241
der Handlung und eine ſo unermuͤdete und weitlaͤuf-tige Vorſorge, daß man ſchwerlich zu bluͤhenden Com-mercien gelangen kann, wenn nicht ein beſonderesCommerciencollegium von dem Regenten niedergeſe-bet wird. Dieſes muß aus Mitgliedern beſtehen,die nebſt einer gepruͤften Redlichkeit, Treue und Klug-heit eine vollkommene Kenntniß des Kaufhandels und
beſonders der Staats⸗Commercienwiſſenſchaft beſi-
tzen; und es iſt aus vielem Betracht rathſam, keineKaufleute zu Mitgliedern in daſſelbe aufzunehmen,weil ihre Abſichten von dem wahren Vortheile desStaats oͤfters ſehr unterſchieden ſind(§. 179).Neben dieſem hohen Commerciencollegio iſt in weit-laͤuftigen Reichen und Staaten noch ein beſonders ſub-ordinirtes Manufactur⸗und Fabrikencollegium noͤ-thig, welche vor die Aufnahme derLandesproducte Vor-ſorge tragen; und in dieſem Collegio koͤnnen ſowohlehemalige Kaufleute, als Bergverſtaͤndige mit NutzenMitglieder abgeben. In beyden Collegiis aber muͤſ-ſen den einzeln Raͤthen gewiſſe Arten des Handels,der Manufacturen und Fabriken, in welchen jeder diegroͤßte Staͤrke beſitzt, vorzuͤglich allein anvertrauetwerden, dergeſtalt, daß nur die wichtigſten und denallgemeinen Zuſammenhang der Commercien betref-fende Angelegenheiten vor den allgemeinen Rath zubringen ſind. In jedem wichtigen Seehaven oderHandelsplatze aber muß ein einzelner Commercien-rath vorhanden ſeyn, der die daſigen Handlungs⸗ undManufactur⸗ Angelegenheiten unter Vorſchriftdes Commercien⸗ und Manufactur⸗Collegii zubeſorgen hat. b§. 225.
Endlich muß auch eine weiſe Regierung alle Hin-derniſſe zu heben bedacht ſeyn, die den Commercienbeſchwerlich fallen. Dieſe ruͤhren nun entweder vonauswaͤrtigen oder innerlichen Urſachen her. Unter die
Staatsw. I. Th. 2 aus-
tete Commer-cien⸗ und Ma-nufactur⸗Colle-gig.
Man muß alleHinderniſſe derCommercienzu heben be-dacht ſeyn.