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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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243
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der Commercien. 243

ein Geſetz haben, welches verhinderte, diejenigenMaaßregeln zu ergreifen, welche die wahre Wohl-fahrt des Staats erfordert. Die chriſtliche Reli-gion, die durchaus ſanftmuͤthig iſt, befiehlt uns auchnicht, mit denjenigen, die ſich nicht darzu bekennen,einen unaufhoͤrlichen Krieg zu fuͤhren. Sie wuͤrde,wenn ſie dieſes thaͤte, mit der mahomedaniſchen, dieſie verfolgen wollte, von einerley Art ſeyn, als wel-che gleichfalls die Ausbreitung der Religion durch dieWaffen gebiethet. Wenn es alſo erlaubt und an-ſtaͤndig iſt, nach vorhergegangenem Kriege mit Tuͤr-ken und Heiden Friede zu machen, welches ohne Thor-heit nicht gelaͤugnet werden kann: ſo muß es auch er-laubt und anſtaͤndig ſeyn, mit dieſen barbariſchen Na-tionen Tractaten einzugehen: dennſie ſagen nicht, daßſie Seeraͤuberey treiben, ſondern ſie ſind mit allenchriſtlichen Staaten im Kriege begriffen, ſo lange, bisman mit ihnen einen Frieden ſchließet; wie ſie dennauch alsdenn ohne vorhergehende Kriegeserklaͤrungihre Capereyen nicht wieder anfangen.

&& ꝓX&.* NꝙH*ꝓH·Drittes Hauptſtuͤck.

Vonden Bergwerken, als einem Mittel,den Reichthum des Landes zu vermehren.

§. 226.

We kommen nunmehro auf den dritten Haupt⸗ 1eeweg, wodurch der Reichthum des Landes ver⸗ eaſnden hademehret werden kann C. 133); und das ſind die Berg⸗ der“werke, wenn die natuͤrliche Beſchaffenheit des Landes Fdie Hand biethet. Dieſe natuͤrliche Beſchaffenheit vermehren.iſt jedoch in Deutſchland gar nicht ſelten; und es wer-den wenig betraͤchtliche Staaten in unſerm Vaterlan-deſeyn, welche, wo nicht in einem Lande und Gegend,dennoch in dem andern, hierzu Gelegenheit haͤtten.Allein es fehlet in der That noch in den meiſten Laͤn-dern ſowohl an dem Genie der Einwohner zum Berg-

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